Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/146: 09.499 Pa.Iv. UREK-NR. Agrotreibstoffe. Indirekte Auswirkungen berücksichtigen · 39 Seiten
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Alternativ zur Abstützung auf internationale Standards wurde im Rahmen der Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs evaluiert, ob ein Ausschluss von Rohstoffen, die direkt als Lebensmittel verwendet werden (z.B. Mais, Getreide, etc.), zum Ziel führen könnte. Gemäss heutigem Stand der Erkenntnisse stehen einzig Treibstoffe der zweiten Generation (d.h. Treibstoffe aus Pflanzen oder Pflanzenteilen, die nicht der Ernährung dienen) oder aus Abfällen und Produktionsrückständen nicht in direkter Konkurrenz zur Lebensmittelproduktion. Ein Ausschluss von bestimmten Rohstoffen würde die Ernährungssicherheit jedoch nicht garantieren. Das Problem der Flächenkonkurrenz (d.h. indirekte Konkurrenz) bestünde bei den nicht ausgeschlossenen Rohstoffen weiterhin.
2.3.2 Biogene Treibstoffe in stationären Anlagen
Bei Waren, die der Mineralölsteuergesetzgebung unterliegen, kommen je nach deren Verwendung unterschiedliche Steuersätze zur Anwendung. Einerseits macht der Steuertarif in Anhang 1 MinöStG den Unterschied zwischen Waren, die als Treibstoff verwendet werden, und Waren zu anderen Verwendungszwecken. Andererseits können gestützt auf die Art. 17 und 18 MinöStG Steuerbegünstigungen gewährt werden. Die erwähnten Gesetzesartikel beinhalten unter anderem Steuerrückerstattungen bzw. Steuerbegünstigungen von konzessionierten Transportunternehmungen (KTU), der Land- und Forstwirtschaft, dem Naturwerkstein-Abbau, der Berufsfischerei sowie von Treibstoffen zur Verwendung in stationären Anlagen. Die diesbezüglichen Bestimmungen wurden in der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Steuerbegünstigungen und den Verzugszins bei der Mineralölsteuer geregelt23. Da auch die biogenen Treibstoffe der Mineralölsteuergesetzgebung unterliegen, können solche Treibstoffe, neben der Möglichkeit einer Steuererleichterung, von einer Steuerrückerstattung bzw. Steuerbegünstigung für bestimmte Verwendungen profitieren.
Wie in Abschnitt 1.2.2 bereits erläutert, hat in den vergangenen Jahren die Menge an Palmöl, die steuerbegünstigt als Treibstoff zur Verwendung in Blockheizkraftwerken und Wärme-Kraft-Kopplungs-Anlagen eingesetzt wurde, stetig zugenommen. Damit die ökologischen und sozialen Mindestanforderungen für eine Steuererleichterung nicht mit Steuerrückerstattungen bzw. Steuerbegünstigungen umgangen werden können, sind für biogene Treibstoffe im Bereich der stationären Anlagen keine Steuerrückerstattungen bzw. Steuerbegünstigungen mehr zu gewähren. Dies bedingt eine Anpassung des geltenden Mineralölsteuerrechts.
Die Aufhebung der Steuerrückerstattung bzw. der Steuerbegünstigungen von biogenen Treibstoffen für die stationäre Verwendung kann damit gerechtfertigt werden, dass für solche Treibstoffe die Möglichkeit besteht, unter Einhaltung von ökologischen und sozialen Mindestanforderungen, eine Steuererleichterung zu erlangen.
Eine Ausschlussregelung der Steuerrückerstattungen bzw. Steuerbegünstigungen für biogene Treibstoffe zur Verwendung in stationären Anlagen auf Gesetzesstufe hat eine grosse Signalwirkung und bekräftigt den Willen des Parlamentes, dass für