Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/146: 09.499 Pa.Iv. UREK-NR. Agrotreibstoffe. Indirekte Auswirkungen berücksichtigen · 39 Seiten
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biogener Treib- und Brennstoffe beschliesst, muss die Frage der Vereinbarkeit mit der RED-Richtlinie in den künftigen Verhandlungen geregelt werden.
6 Rechtliche Grundlagen
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die Änderung des Mineralölsteuergesetzes stützt sich auf die Artikel 86 und 131 der Bundesverfassung33, die dem Bund die Kompetenz zur Erhebung einer besonderen Verbrauchssteuer auf Treibstoffen geben.
Die Änderung des Umweltschutzgesetzes stützt sich auf Artikel 74 Absatz 1 BV, nach dem der Bund Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen erlässt. Weiter sieht Artikel 54 Absatz 2 BV vor, dass sich der Bund für die nachhaltige Entwicklung und die Achtung der Menschenrechte in der Welt einsetzt.
Die Zulassungspflicht, die der Bundesrat bei Bedarf einzuführen hat, schränkt die Wirtschaftsfreiheit nach Artikel 27 BV ein. Diese Einschränkung ist unter den Voraussetzungen von Artikel 36 BV zulässig. Mit dem neuen Artikel 35d USG wird die erforderliche gesetzliche Grundlage geschaffen (Art. 36 Abs. 1 BV). Geschützt werden sollen die ökologischen und sozialen Interessen, welche hinter den Zulassungskriterien stehen. Damit liegt ein hinreichendes öffentliches Interesse für die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit vor (Art. 36 Abs. 2 BV). Auch das Erfordernis der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) ist gegeben: Die Zulassungspflicht ist geeignet, das Inverkehrbringen von ökologisch und sozial bedenklichen Treib- und Brennstoffen zu unterbinden. Sie wird nur eingeführt, wenn das mildere Mittel, d.h. die Kombination Besteuerung/Steuererleichterung nach dem Mineralölsteuergesetz nicht mehr funktioniert. Schliesslich ist im Licht der grundlegenden in Frage stehenden Interessen auch die Zweck-Mittel-Relation der Einschränkung gegeben.
6.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Vorlage enthält verschiedene Delegationsnormen, welche dem Bundesrat als Verordnungsgeber gewisse Rechtssetzungskompetenzen delegieren. Solche Delegationen von Rechtsetzungsbefugnissen, die über die allgemeine Vollzugskompetenz hinausgehen, sind in folgenden Artikeln enthalten:
6.2.1 Änderung des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG)
Art. 12b Abs. 4
Wie in Abschnitt 2.3.1 erläutert, ist die Umsetzung eines Kriteriums zur Sicherstellung der Ernährungssicherheit mit verschiedenen Schwierigkeiten verbunden. Das Gesetz kann diese Anforderung deshalb zum heutigen Zeitpunkt nicht
33 BV; SR 101