Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/146: 09.499 Pa.Iv. UREK-NR. Agrotreibstoffe. Indirekte Auswirkungen berücksichtigen · 39 Seiten

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einführen. Es beschränkt sich aus diesem Grund darauf, dem Bundesrat die Möglichkeit zu geben, das Kriterium zu einem späteren Zeitpunkt einzuführen.

Art. 12b Abs. 5

Mit der Delegation der Kompetenz zur Festsetzung des Umfangs der Steuererleichterung an den Bundesrat schafft das Gesetz die notwendige Flexibilität, damit die Marktentwicklung berücksichtigt und ungewollte Subventionen durch die Steuererleichterung vermieden werden können.

Art. 12c Abs. 4

Das Gesetz gibt dem Bundesrat die Kompetenz, zur Verwesentlichung des Prüfungsverfahrens gewisse Abweichungen von den gesetzlichen Anforderungen an den Nachweis vorzusehen.

Art. 12e Abs. 2

Die fiskalische Förderung von biogenen Treibstoffen soll für den Bundeshaushalt ertragsneutral sein. Deshalb werden die Mindereinnahmen durch eine höhere Besteuerung des Benzins kompensiert. Um die Ertragsneutralität zu gewährleisten, wird der Benzinsteuersatz periodisch den Mengenentwicklungen angepasst. Der Steuersatz wird alle 1 bis 2 Jahre durch den Bundesrat festgelegt.

6.2.2 Änderung des Umweltschutzgesetzes

Art. 35d

Da unter den gegebenen Marktverhältnissen die sofortige Einführung einer Zulassungsregelung unverhältnismässig wäre, verzichtet das Gesetz darauf, die biogenen Treib- und Brennstoffe schon heute einer Zulassungspflicht zu unterstellen. Sollten sich die Marktverhältnisse jedoch dahingehend ändern, dass grosse Mengen an biogenen Treib- und Brennstoffen in Verkehr gebracht werden, die den gesetzlich vorgesehenen ökologischen und sozialen Mindestanforderungen nicht entsprechen, wird der Bundesrat verpflichtet, eine Zulassungspflicht einzuführen. Damit kann dieser schnell auf die beschriebenen Änderungen der Marktverhältnisse reagieren. Zudem überträgt das Gesetz dem Bundesrat die Kompetenz zum Erlass der für die Umsetzung der Zulassungspflicht notwendigen Vorschriften.

6.3 Erlassform

Gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV erlässt die Bundesversammlung alle wichtigen rechtsetzenden Normen in der Form des Bundesgesetzes.