Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/146: 09.499 Pa.Iv. UREK-NR. Agrotreibstoffe. Indirekte Auswirkungen berücksichtigen · 39 Seiten

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5.2 Vereinbarkeit mit den Abkommen zwischen der Schweiz und der EU und Konsequenzen für laufende Verhandlungen und Gespräche

Die Ergänzung der Steuererleichterungskriterien in der vorgesehenen Form hat keine negativen Auswirkungen auf bestehende Abkommen. Bei der konkreten Ausgestaltung sind jedoch die Bestimmungen des Freihandelsabkommens zu berücksichtigen (insbesondere Art. 18 FHA32).

Die EU sieht keine Möglichkeit für eine direkte Beschränkung des Inverkehrbringens gewisser biogener Treib- und Brennstoffe vor (Art. 35d E-USG). Dieser Aspekt wird im Folgenden im Lichte der geltenden Abkommen zwischen der Schweiz und der EU (Freihandelsabkommen) und der laufenden Verhandlungen (REACH und Elektrizitätsmarkt) untersucht.

Artikel 13 Absatz 1 FHA sieht vor, dass im Warenverkehr von Industriegütern zwischen der Schweiz und der Europäischen Union keine neuen mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung eingeführt werden. Die Schweiz sieht mit der vorgeschlagenen Regelung keine Einfuhrbeschränkung vor. Regeln für das Inverkehrbringen können sich jedoch, je nach Ausgestaltung, gleich auswirken wie Einfuhrbeschränkungen. Solche sogenannten Massnahmen gleicher Wirkung könnten aber gemäss Artikel 20 FHA gerechtfertigt sein, zum Beispiel aus Gründen des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren oder von Pflanzen. Die Schweiz müsste aber aufzeigen können, dass die Massnahme verhältnismässig, d.h. geeignet, erforderlich und das am wenigsten handelshemmende Mittel ist. Die Schweiz sieht mit dieser Vorlage Regeln für das Inverkehrbringen erst vor, wenn das Instrument der Steuererleichterung nicht mehr greifen würde.

Im Hinblick auf die laufenden Verhandlungen und Gespräche zwischen der Schweiz und der EU ist darauf hinzuweisen, dass eine Beschränkung des Inverkehrbringens gewisser biogener Treib- und Brennstoffe (Art. 35d E-USG) möglicherweise Produkte betreffen, die der REACH-Regelung der EU über die Chemikaliensicherheit unterstehen. Die Schweiz hat Sondierungsgespräche mit der EU geführt, um Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit mit der EU in diesem Bereich zu prüfen. Am 18. August 2010 hat der Bundesrat – unter Vorbehalt der Konsultation der Kantone und der aussenpolitischen Kommissionen – ein entsprechendes Verhandlungsmandat verabschiedet. Die REACH-Verordnung der EU regelt die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien, die in der EU hergestellt oder in die EU importiert werden. Sollten die von der Schweiz vorgesehenen Beschränkungen für das Inverkehrbringen gewisser biogener Treib- und Brennstoffe von den in der EU ergriffenen Massnahmen abweichen, könnte dies im Rahmen der REACH-Verhandlungen mit der Europäischen Union die Vereinbarung einer zusätzlichen Ausnahme benötigen.

Ausserdem steht die Schweiz gegenwärtig mit der EU in Verhandlungen über den Elektrizitätsbereich. Diese könnten in Zukunft auch auf die RED-Richtlinie ausgedehnt werden. Diese sieht indessen keine Kriterien für die Inverkehrsetzung vor. Falls der Bundesrat Beschränkungen für das Inverkehrbringen gewisser

32 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; SR 0.632.401