Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/146: 09.499 Pa.Iv. UREK-NR. Agrotreibstoffe. Indirekte Auswirkungen berücksichtigen · 39 Seiten
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ebene in der EU und in einigen europäischen Ländern sowie in nationalen und internationalen Organisationen und Diskussionsforen intensiv diskutiert; dies mit dem Ziel, die Standards zu konkretisieren und zu harmonisieren. Die Bundesbehörden werden zu gegebener Zeit die Anerkennung harmonisierter Standards betreffend den Nachweis und die Rückverfolgbarkeit prüfen.
Art. 12d Verfahren
Das Steuererleichterungsgesuch wird von der EZV geprüft. Sie zieht bei der Prüfung das BAFU und das SECO bei und entscheidet aufgrund deren Beurteilung über die Steuererleichterung.
Die Einzelheiten des Prüfverfahrens werden auf Verordnungsstufe geregelt.
Art. 12e Ertragsneutralität
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Art. 18 Abs. 3bis
Mit dieser Bestimmung werden die Steuerrückerstattungen bzw. Steuerbegünstigungen bei biogenen Treibstoffen zur Verwendung in stationären Anlagen nicht mehr gewährt werden können. Demnach können solche biogene Treibstoffe nur noch zum Normaltarif oder unter Gewährung einer Steuererleichterung – mit Erfüllung der ökologischen und sozialen Mindestanforderungen – in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden. Fossile Treibstoffe können weiterhin von Steuerrückerstattungen bzw. Steuerbegünstigungen profitieren.
Für biogene Treibstoffe, welche unter die Artikel 17 Absatz 1 bis 3 (z. B. internationale Abkommen im Bereich der diplomatischen und konsularischen Beziehungen, Luftverkehr, konzessionierte Transportunternehmen) sowie Artikel 18 Absatz 2 MinöStG (z.B. Land- und Forstwirtschaft) fallen, können weiterhin Steuerbefreiungen sowie Steuerrückerstattungen bzw. Steuerbegünstigungen gewährt werden. Eine Steuerrückerstattung wird nur gewährt, sofern die verwendeten Treibstoffe steuerbelastet waren.
Mit der Aufhebung der Steuerrückerstattung bzw. Steuerbegünstigung bei biogenen Treibstoffen für die Verwendung in stationären Anlagen kann der Einsatz von bedenklichen biogenen Treibstoffen gezielt unterbunden werden, ohne dabei Steuerrückerstattungen bzw. Steuerbegünstigungen in anderen Bereichen zu beeinträchtigen.
Art. 20a Treibstoffgemische
Neu müssen bei der Steueranmeldung von Treibstoffgemischen folgende Bestandteile, welche im Gemisch enthalten sind, unterschieden und separat angemeldet werden: