Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/146: 09.499 Pa.Iv. UREK-NR. Agrotreibstoffe. Indirekte Auswirkungen berücksichtigen · 39 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 32Fedlex · Erläuternder Bericht

ist die Überwachung gestützt auf Artikel 46 Absatz 1 USG neu durch das BAFU zu organisieren und zu übernehmen. Die Erhebung und Beurteilung der Qualität dieser Treib- und Brennstoffe im Vergleich zu den Kriterien für die Steuererleichterung respektive für die Zulassung sind durch die drei Ämter gemeinsam vorzunehmen.

― Der allgemeine Aufwand für die Beratung potentieller Gesuchsteller, für die

Weiterentwicklung der fachlichen Grundlagen für die Ökobilanzierung sowie für die Bearbeitung von Fragen aus Politik, Wirtschaft und Öffentlichkeit wird für alle drei Amtsstellen mit der Anpassung der Rechtsgrundlagen erfahrungsgemäss deutlich zunehmen.

Die Umsetzung der parlamentarischen Initiative erfordert in der Phase 1 (Vollzug der neuen Mindestanforderungen für die Steuererleichterungen im MinöStG und der Anpassung des USG) bei der EZV 1,5 neue Stellen, beim BAFU 1 neue Stelle und beim SECO 1 neue Stelle, gesamthaft also 3,5 Stellen.

In der Phase 2 würden die folgenden zusätzlichen Arbeiten anfallen:

― Die Vollzugsinstrumente (Verordnung, Gesuchsformular etc.) müssen ange-

passt werden und die Gesuchsprüfung wird durch das zweistufige System (Zulassungsanforderungen und Anforderungen an die Steuererleichterung unterscheiden sich) aufwändiger. Der Aufwand steigt für alle drei Amtsstellen.

― Die EZV müsste eine Zulassungsstelle errichten und betreiben. Diese Stelle

überwacht den Markt, erteilt die Bewilligungen, führt Betriebsprüfungen durch, sorgt für Amtshilfen im Vollzug, behandelt federführend die Beschwerden und unterstützt zusammen mit den anderen Amtsstellen die Gesuchsteller.

― Die Bearbeitung einer höheren Zahl von Gesuchen als in der Phase 1 erhöht

den Aufwand für alle drei Amtsstellen.

In der Phase 2, also bei Einführung der Zulassungspflicht, würde der Vollzugsaufwand für alle drei Amtsstellen, insbesondere aber für die EZV, stark zunehmen. Besonders ins Gewicht fällt dabei für die EZV, dass sie bei Zulassungsregeln für die biogenen Brennstoffe neue Vollzugsstrukturen aufbauen müsste, weil die biogenen Brennstoffe nicht in den Geltungsbereich des Mineralölsteuergesetzes fallen.

Die personellen Auswirkungen der Einführung einer Zulassungspflicht hängen jedoch stark von deren Ausgestaltung ab, u.a. von der Anzahl der berücksichtigten Kriterien sowie davon, ob alle oder nur bestimmte Treib- und Brennstoffarten der Zulassungspflicht unterstellt werden müssten. Nach ersten Schätzungen würden bei der EZV je nach Anzahl Gesuchen 4 bis 6,5 zusätzliche Stellen, beim BAFU und beim SECO zusätzlich je 1 Stelle notwendig.

4.3 Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Unter anderem haben die relativ hohen Anforderungen für die Steuererleichterung dazu geführt, dass der Markt für biogene Treibstoffe in der Schweiz sehr klein ist (vgl. Abschnitt 1.2.2). Eine Erweiterung der Kriterien für die Steuererleichterung ist in Anbetracht dieser Tatsache ausreichend, um wesentliche Ziele der parlamentarischen Initiative zu erreichen. Eine direkte Zulassungsbeschränkung wäre unter