Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/146: 09.499 Pa.Iv. UREK-NR. Agrotreibstoffe. Indirekte Auswirkungen berücksichtigen · 39 Seiten
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Zusammenhang mit den internationalen Handelsverpflichtungen der Schweiz (vgl. Abschnitt 1.5.1).
Absatz 2
Absatz 2 überträgt dem Bundesrat die Kompetenz zum Erlass der für die Umsetzung der Zulassungspflicht notwendigen Vorschriften. Er legt fest, welche ökologischen und sozialen Anforderungen die Treib- und Brennstoffe erfüllen müssen, um zugelassen zu werden. Dabei berücksichtigt er die Kriterien für die Steuererleichterung (Art. 12b Abs. 1 und 4 MinöStG), kann diese jedoch im Sinne eines zweistufigen Systems (vgl. Abschnitt 2.2) in geeigneter Weise anpassen (d.h. im Vergleich zur Steuererleichterung innerhalb der gesetzlichen Schranken mildern) oder einzelne Kriterien für die Zulassung ausser Acht lassen. Schliesslich regelt der Bundesrat auch das Zulassungsverfahren. Dabei hält er sich eng an die einschlägigen Bestimmungen des Mineralölsteuergesetzes, so dass die beiden Verfahren der Steuererleichterung und der Zulassung optimal aufeinander abgestimmt sind. Die Bestimmungen über Nachweis und Rückverfolgbarkeit nach Art. 12c MinöStG gelten auch für die Zulassung.
Art. 41 Abs. 1
Der Vollzug des Umweltschutzgesetzes liegt in erster Linie bei den Kantonen (Art. 36 USG). Für bestimmte Bereiche ist jedoch der Bund zuständig. Diese Bundeszuständigkeiten sind in Artikel 41 geregelt. Da auch der Vollzug der Zulassungspflicht in die Zuständigkeit des Bundes fällt, wird diese in den Katalog des Artikels aufgenommen.
Art. 61a Sachüberschrift und Abs. 2 bis 5
Die neue Strafbestimmung zur Durchsetzung der Zulassungspflicht wird in den bestehenden Artikel 61a über die Widerhandlungen gegen die Vorschriften über die Lenkungsabgaben eingefügt. Dies weil die Verfolgung dieser beiden Widerhandlungen – im Gegensatz zu denjenigen der den Artikel 60 und 61 – dem Bund obliegt.
Im neuen Absatz 2 wird die Strafe für Widerhandlungen bei der Zulassung von biogenen Treib- und Brennstoffen festgelegt. Da es um eine Marktzulassung geht und die Widerhandlungen in der Regel durch Organe von Unternehmen begangen werden, ist ein hoher Bussenrahmen festzulegen. Der Betrag von 500'000 Franken findet sich ebenfalls im Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934.28
Die Absätze 3 bis 5 werden redaktionell angepasst, so dass sie sich sowohl auf den bestehenden Absatz 1 wie auch auf den neuen Absatz 2 beziehen. Die Konkurrenzregel von Absatz 5 soll sich ausserdem nicht nur auf Abgabenerlasse beschränken, sondern soll insbesondere auch bei Widerhandlungen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht29 anwendbar sein. Wer eine
28 Bankengesetz, BankG; SR 952.0
29 VStrR; SR 313.0