Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/146: 09.499 Pa.Iv. UREK-NR. Agrotreibstoffe. Indirekte Auswirkungen berücksichtigen · 39 Seiten
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aus verschiedenen Rohstoffen enthalten sind. Harmonisierte Zertifizierungssysteme würden auch in diesen Fällen den Vollzug erleichtern.
Sollten sich die Preisverhältnisse und die Marktanteile dahingehend ändern, dass der Bundesrat in einer zweiten Phase die Marktzulassungsbeschränkung einführt, würde das Inverkehrbringen grundsätzlich erschwert.
5 Verhältnis zum europäischen Recht
5.1 Vergleich der Gesetzesänderungen mit dem europäischen Recht
Die EU hat sich das ehrgeizige Ziel gesetzt, 20 Prozent ihres gesamten Energiebedarfs bis 2020 durch erneuerbare Energien aus Biomasse, Wasser, Wind und Sonne zu decken. Im Verkehrsektor soll der Anteil an erneuerbaren Energien 10 Prozent betragen (vgl. Abschnitt 1.3.2). Die Etablierung entsprechender Anreizsysteme ist den Mitgliedstaaten überlassen. Ferner werden Kriterien für die Nachhaltigkeit von biogenen Treibstoffen und flüssigen biogenen Brennstoffen vorgeschrieben, die für die Anrechnung an die Zielerreichung erfüllt sein müssen. Die Schweiz verfolgt mit den Steuererleichterungen für biogene Treibstoffe keine mit der EU vergleichbaren quantitativen Ziele. Ausserdem kennt die EU keine Marktzulassungsanforderungen.
Die im Rahmen der Richtlinie zur Förderung erneuerbarer Energien (RED) festgelegten Nachhaltigkeitskriterien für biogene Treibstoffe und flüssige biogene Brennstoffe stützen sich nicht auf die Bestimmungen zum Schutz der Umwelt von Art. 175 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV)30 (resp. Art. 192 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union AEUV31), sondern auf die Regeln zur Angleichung der Rechtsvorschriften im Binnenmarkt von Art. 95 EGV (neu Art. 114 AEUV) ab. Diesbezüglich hebt Erwägung 94 der RED-Richtlinie hervor, dass die Harmonisierung der Nachhaltigkeitsbedingungen sich auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken und damit den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten mit derartigen Treib- und Brennstoffen erleichtern soll. Die EU hat sich zudem zum Ziel gesetzt, die «Bandbreite der eingesetzten Rohstoffe zu diversifizieren». Um Anreize dafür zu schaffen, dass biogene Treibstoffe der zweiten und dritten Generation, die insbesondere aus «Abfällen, Reststoffen, zellulosehaltigem Non-Food-Material und lignozellulosehaltigem Material hergestellt werden», rentabel werden, sieht die RED-Richtlinie in Artikel 21 Absatz 2 vor, dass entsprechende biogene Treibstoffe doppelt an die Erreichung des Ziels von 10 Prozent erneuerbaren Energien im Transportsektor angerechnet werden dürfen. Auch mit dieser Bestimmung setzt die EU ein klares Zeichen zur Förderung von biogenen Treibstoffen.
30 AB Nr. C 325 vom 24. Dezember 2002
31 AB Nr. C 83 vom 30. März 2010