Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/146: 09.499 Pa.Iv. UREK-NR. Agrotreibstoffe. Indirekte Auswirkungen berücksichtigen · 39 Seiten

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Standards, ein Kriterium zur Sicherstellung der Ernährungssicherheit zu formulieren und als zusätzliche Voraussetzung für die Steuererleichterung festzuschreiben.

Eine Minderheit beantragt, den Absatz zu streichen. Sie ist der Meinung, es bestehe gegenwärtig kein Handlungsbedarf, dem Bundesrat vorgreifend die Kompetenz für eine allfällige Einführung eines Kriteriums zur Berücksichtigung der Ernährungssicherheit zu erteilen, insofern heute nicht feststehe, wie ein allfälliger Standard dereinst ausgestaltet sein würde. Sollte zukünftig Handlungsbedarf gegeben sein, so könne in Kenntnis der vorliegenden Sachlage rasch eine zielgerichtete Gesetzesänderung vorgenommen werden.

Absatz 5

Den Umfang der Steuererleichterung setzt der Bundesrat fest. Mit dem Kriterium der Wettbewerbsfähigkeit wird sichergestellt, dass die höheren Produktionskosten für biogene Treibstoffe im Vergleich zu fossilem Treibstoff durch die Steuererleichterung nicht überkompensiert werden. Die Wettbewerbsfähigkeit wird jährlich anhand der Preisdifferenz zwischen fossilen und biogenen Treibstoffen überprüft. Je stärker die biogenen Treibstoffe auch ohne Steuererleichterung preislich wettbewerbsfähig werden, beispielsweise weil sie kostengünstiger produziert werden können oder weil die Preise der fossilen Treibstoffe weiter steigen, desto geringer soll die Steuererleichterung ausfallen. Bei den gegenwärtigen Preisverhältnissen werden sämtliche biogenen Treibstoffe weiterhin steuerfrei sein.

Gemäss bisherigem Recht hat der Bundesrat für die Bestimmung des Umfangs der Steuererleichterung noch zwei weitere Kriterien zu berücksichtigen, nämlich «die einheimischen erneuerbaren Rohstoffe» und «den Beitrag dieser [biogenen] Treibstoffe an den Umweltschutz und an die energiepolitischen Zielsetzungen». Das erste Kriterium wurde weggelassen, weil dieses bereits mit der Wettbewerbsfähigkeit mitberücksichtigt ist. Ausserdem ist eine Bevorzugung von inländischen Rohstoffen durch den Bundesrat nicht umsetzbar, weil dies dem WTO-Gebot der Nicht-Diskriminierung widerspräche. Auf das zweite Kriterium verzichtet der vorliegende Entwurf, weil der Beitrag einzelner biogener Treibstoffe an die genannten Zielsetzungen sehr unterschiedlich ausfallen kann und eine darauf ausgerichtete differenzierte Steuererleichterung kaum vollziehbar ist.

Art. 12bbis

Eine Minderheit beantragt, auch die inländische Herstellung von biogenen Treib- und Brennstoffen zu besteuern, welche die Bedingungen von Artikel 12b Absätze 1 und 4 nicht erfüllen. Diese Produkte sollen besteuert bleiben, auch wenn sie für die Ausfuhr bestimmt sind. Die Anwendung des Mineralölsteuergesetzes im Sinne dieses Antrags geht über das geltende Besteuerungssystem hinaus. Gemäss Mineralölsteuergesetz wird die Steuer erst erhoben, wenn die Ware im Inland in den Verkehr gebracht wird.

Art. 12c Nachweis und Rückverfolgbarkeit

Absatz 1

Ist die Rückverfolgbarkeit nicht gewährleistet, können die Anforderungen gemäss Artikel 12b an die Steuererleichterung nicht überprüft werden. Grundsätzlich muss