Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/146: 09.499 Pa.Iv. UREK-NR. Agrotreibstoffe. Indirekte Auswirkungen berücksichtigen · 39 Seiten
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− biogene Bestandteile, welche die Kriterien erfüllen
− biogene Bestandteile, welche die Kriterien nicht erfüllen bzw. deren Qualität nicht bekannt ist.
− andere Treibstoffbestandteile (z.B. fossile).
Damit beurteilt werden kann, ob die Zulassungspflicht gemäss Artikel 35d USG eingeführt werden soll, müssen die Mengen an biogenen Treibstoffen, welche ohne Steuererleichterung in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, bekannt sein.
Kleinste Vermischungen, wie sie in der Praxis im Umgang mit Treibstoffen auftreten können – zum Beispiel bei Vermischungen mit Mengen in Rohrleitungen und Armaturen –, werden gemäss Absatz 3 toleriert. Der Toleranzwert orientiert sich an Artikel 92 der MinöStV (0,5 Volumenprozent des Gemischs). In solchen Fällen entfällt die Pflicht zur separaten Steueranmeldung gemäss Absatz 1.
3.2 Änderung des Umweltschutzgesetzes
Art. 7 Abs. 8
Dieser Absatz definiert den Begriff «biogene Treib- und Brennstoffe». Dabei lehnt er sich an die entsprechende Begriffsbestimmung von Art. 2 Abs. 3 Bst. d E-MinöStG an.
Folgende Präzisierungen werden im Vergleich zur Definition des Mineralölsteuergesetzes hinzugefügt: Erstens wird verdeutlicht, dass nur flüssige und gasförmige Treib- und Brennstoffe erfasst werden, womit auch Biogas miteingeschlossen ist. Feste Brennstoffe wie Holz und Holzpellets können damit nicht der Zulassungsregelung unterstellt werden. Zweitens wird klargestellt, dass auch Gemische von der Regelung erfasst werden. Das bedeutet, dass Gemische aus biogenen und anderen Treib- und Brennstoffen nur zugelassen werden, wenn alle biogenen Bestandteile, die im Gemisch enthalten sind, den Anforderungen entsprechen.
Aus heutiger Sicht könnten alle biogenen Treibstoffe nach dem E-MinöStG (Art. 2 Abs. 3 Bst. d) sowie alle flüssigen und gasförmigen biogenen Brennstoffe mit Ausnahme von Ethanol zu Brennzwecken der Zulassungspflicht unterstellt werden.
Ein Einbezug von biogenem Ethanol zu Brennstoffzwecken ist aus folgenden Überlegungen nicht vorgesehen: Ethanol zu Brennzwecken fällt unter das Bundesgesetz über die gebrannten Wasser.26 Die Einfuhr von gebrannten Wassern, die 80 oder mehr Volumenprozente Alkohol enthalten, steht heute ausschliesslich dem Bund zu. Ethanol – mit Ausnahme von Bioethanol (d.h. zu Treibstoffzwecken)
– wird daher allein durch Alcosuisse, dem Profitcenter der EAV, importiert. Ethanol hat viele Verwendungszwecke. Dieselbe Ethanolqualität wird einerseits in Brennpasten, Scheibenreinigern, Farben, Reinigungs-, Desinfektions- oder Frostschutzmitteln eingesetzt, kann andererseits jedoch auch als flüssiger Brennstoff (z.B. in Ethanol-Cheminées, Brennsprit) verwendet werden. Die fehlende Abgrenzung zwischen den Qualitäten verunmöglicht in der Praxis die Umsetzung einer Markt-
26 Alkoholgesetz; SR 680