Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/146: 09.499 Pa.Iv. UREK-NR. Agrotreibstoffe. Indirekte Auswirkungen berücksichtigen · 39 Seiten
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Vergangenheit wird also nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückverfolgt. Wie diese Fläche vor dem Stichdatum genutzt wurde oder ob sie vorher den Status einer Fläche mit hohem Kohlenstoffbestand oder mit grosser biologischer Vielfalt hatte, wird nicht berücksichtigt.
Den Erhalt der Waldfläche und die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder eines souveränen Staates an und für sich zu erwirken, liegt nicht im Kompetenzbereich der Schweiz und ist daher als Kriterium nicht zulässig. Rodungen können gemäss Buchstabe c aber verhindert werden.
Buchstabe d: Rechtmässiger Erwerb der Anbauflächen
Dieses Kriterium regelt den Nachweis des rechtmässigen Erwerbs. Auf Verordnungsstufe wird festgehalten, dass sich dieser nach dem jeweiligen nationalen Recht richtet. Die gewaltsame Vertreibung der lokalen Bevölkerung sowie die entschädigungslose Enteignung gelten in jedem Falle als unrechtmässig.
Buchstabe e: Sozial annehmbare Produktionsbedingungen
Dieses Kriterium entspricht sinngemäss dem geltenden MinöStG. Auf Verordnungsstufe wird konkretisiert, dass bei der Produktion die im Anbaugebiet bzw. am Produktionsstandort anwendbare Arbeitsgesetzgebung einzuhalten ist, mindestens aber die Kernübereinkommen der ILO.
Absatz 2
Der Bundesrat wird auf Verordnungsstufe die biogenen Treibstoffe bezeichnen. Die biogenen Treibstoffe sind bereits heute in Artikel 19a Absatz 2 MinöStV aufgeführt. Neu wird der Bundesrat explizit damit beauftragt, die Kriterien gemäss Absatz 1 auf Verordnungsstufe im Einzelnen zu regeln.
Absatz 3
Biogene Treibstoffe aus Abfällen und Produktionsrückständen durchlaufen ein vereinfachtes Verfahren. Dabei muss abgeklärt werden, ob es sich im Sinne des Gesetzes tatsächlich um einen Abfall oder Produktionsrückstand handelt. Bei ihrer Produktion müssen die nationale Arbeitsgesetzgebung, mindestens aber die Kernübereinkommen der ILO eingehalten werden. Sie müssen zur Erlangung der Steuererleichterung ausserdem nach dem Stand der Technik produziert werden. Dies entspricht der geltenden Regelung.
Die Definition der Begriffe «Abfälle» und «Produktionsrückstände» stützt sich auf die geltende Praxis für den Vollzug der Steuererleichterung. Diese Definition wurde durch die EZV und das BAFU erarbeitet und behält weiterhin ihre Gültigkeit. Sie kann allenfalls auf Verordnungsstufe gehoben werden.
Absatz 4
Wie in Abschnitt 2.3.1 erläutert, ist die Umsetzung eines Kriteriums zur Ernährungssicherheit mit verschiedenen Schwierigkeiten verbunden. Absatz 4 beschränkt sich auf eine Kompetenzdelegation an den Bundesrat. Derzeit bestehen verschiedene Initiativen welche versuchen, Standards mit Berücksichtigung der Ernährungssicherheit zu erarbeiten. Sollten sich solche Standards als dienlich erweisen und sich international durchsetzen, so hat der Bundesrat mit der vorliegenden Regelung die Möglichkeit, gestützt auf diese internationalen