Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/146: 09.499 Pa.Iv. UREK-NR. Agrotreibstoffe. Indirekte Auswirkungen berücksichtigen · 39 Seiten
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zulassung, welche nur Ethanol zu Brennzwecken umfassen würde. Gegenwärtig besteht beim Ethanol zu Brennzwecken kein Handlungsbedarf. Dessen Absatz beträgt bloss 5 Prozent des gesamten inländischen Ethanolabsatzes27, wobei kaum Wachstumstendenzen erkennbar sind.
Art. 35d
Absatz 1
Absatz 1 regelt, ab wann der Bundesrat eine Zulassungspflicht für biogene Treib- und Brennstoffe einzuführen hat. Dabei wird an die Menge der in Verkehr gebrachten biogenen Treib- und Brennstoffe angeknüpft, welche die Kriterien gemäss Artikel 12b Absatz 1 und allenfalls Absatz 4 nicht erfüllen. Die Kriterien des MinöStG werden auch für biogene Brennstoffe berücksichtigt.
Für die Einführung der Zulassungspflicht durch den Bundesrat lassen sich die Mengen nicht vorab festlegen. Die Umsetzung der Zulassung ist im konkreten Fall auch abhängig vom Ausmass der Verletzung der ökologischen und sozialen Kriterien. Ausserdem sind die Vorschriften des internationalen Handelsrechts bei der Umsetzung der Zulassungspflicht zu beachten.
Der Bundesrat bestimmt die biogenen Treib- und Brennstoffe, die der Zulassungspflicht unterstellt werden. Er kann alle biogenen Treib- und Brennstoffe oder auch nur einzelne Treib- oder Brennstoffarten (z.B. Biodiesel) der Zulassungspflicht unterstellen. Er kann auch Flugtreibstoffe von der Zulassungspflicht ausschliessen, wenn dies aus Wettbewerbsgründen notwendig sein sollte. Bei den biogenen Flugtreibstoffen ist auf internationaler Ebene dafür zu sorgen, dass nebst der Einsparung von Treibhausgasen auch ökologische und soziale Mindestanforderungen eingehalten werden.
Die Marktüberwachung bei den biogenen Treibstoffen stützt sich auf die Mineralölsteuerdaten der EZV. Massgebend sind die Mengen an biogenen Treibstoffen, die ohne Steuererleichterung in den steuerrechtlich freien Verkehr gebracht werden. Es ist anzunehmen, dass biogene Treibstoffe, welche in grösseren Mengen in Verkehr gebracht werden, nicht auf die Steuererleichterung verzichten würden, wenn sie die Nachhaltigkeitskriterien erfüllen. Diese wären einerseits ohne Steuererleichterung kaum wettbewerbsfähig und andererseits würde der betreffende Importeur bzw. Hersteller einen beachtlichen Gewinnausfall hinnehmen. Für die Marktüberwachung dienen die Mengen an biogenen Treibstoffen, die ohne Steuererleichterung in den freien Verkehr überführt werden, als Anhaltspunkt. Für die Einführung einer Zulassungspflicht sind jedoch weitere Abklärungen bezüglich der Einhaltung der ökologischen und sozialen Anforderungen notwendig.
Die Marktüberwachung bei den biogenen Brennstoffen ist durch das BAFU aufzubauen, gestützt auf Artikel 46 Absatz 1 USG.
Eine Minderheit beantragt, im Absatz 1 eine Kann-Formulierung zu verwenden. Diese gewähre dem Bundesrat einen grösseren Ermessensspielraum bei der Entscheidung über die Einführung einer Zulassungspflicht, beispielsweise im
27 In der Schweiz werden von insgesamt 37 Mio. kg Ethanol ca. 2 Mio. kg für Brennzwecke verwendet.