Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/146: 09.499 Pa.Iv. UREK-NR. Agrotreibstoffe. Indirekte Auswirkungen berücksichtigen · 39 Seiten
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Zulassung erschleicht und dazu eine gefälschte Urkunde verwendet, wird somit zusätzlich nach Artikel 15 VStrR wegen Urkundenfälschung bestraft.
Art. 62 Abs. 2
Der heute schon bestehende Artikel 62 Absatz 2 wird dahingehend angepasst, dass der Verweis auf VStrR als anwendbares Recht auch auf die neue Strafbestimmung zur Zulassungspflicht anwendbar ist.
Eine Minderheit beantragt, die gesamte Ziffer II zu streichen. Sie ist der Ansicht, die Erweiterung der im geltenden Recht festgehaltenen Kriterien zur Steuererleichterung sei eine ausreichende Massnahme, um unerwünschte Auswirkungen bei der Produktion von biogenen Treibstoffen zu verhindern. Eine Zulassungspflicht, wie sie mit der Änderung im USG vorgesehen ist, stelle einen massiven Eingriff ins Marktgeschehen dar. Angesichts der geringen Mengen von biogenen Treibstoffen, die in der Schweiz gehandelt werden, bestehe dazu kein Handlungsbedarf.
3.3 Erläuterungen zu Ziffer III
Absatz 3
Bei der Änderung des Mineralölsteuergesetzes vom 23. März 2007 wurde festgehalten, dass die Artikel 12a, 12b, 12c und 20a sowie Anhang 1a eine zeitlich befristete Gültigkeit von zwölf Jahren nach Inkrafttreten aufweisen. Die vorliegende Gesetzesänderung übernimmt diese zeitliche Befristung sowohl für die neuen Bestimmungen des MinöStG als auch des USG. Alle Änderungen gelten somit bis zum 30. Juni 2020.
4 Auswirkungen
4.1 Vollzugstauglichkeit und Vollzugsaufwand
Vollzugstauglich sind Kriterien dann, wenn sie produktbezogen und rückverfolgbar sind. Die Rückverfolgbarkeit wiederum ist dann gegeben, wenn die Einhaltung der Kriterien nachweisbar und kontrollierbar ist. Diese Voraussetzungen sind bei dieser Vorlage erfüllt und damit auch die zentralen Voraussetzungen für den Vollzug durch Behörden und Unternehmen.
Die Steuererleichterungsgesuche werden von der EZV geprüft. Sie zieht für die Prüfung der ökologischen Kriterien das BAFU und für die sozialen Kriterien das SECO bei. Dieses Vollzugsmodell hat sich bisher bewährt und soll beibehalten werden, auch für ein allfälliges Zulassungsverfahren. Die Gesuchsteller haben mit diesem Modell eine zentrale Anlaufstelle, die EZV.
Heute werden vorwiegend Gesuche um Steuererleichterung für biogene Treibstoffe aus Abfällen und Rückständen und nur wenige Gesuche für Treibstoffe aus anderen Rohstoffen bei der EZV eingereicht. Der Vollzugsaufwand für die drei Amtsstellen beschränkt sich aber keineswegs auf die Prüfung einzelner Gesuche. Beträchtlicher personeller Aufwand fällt an für die Beratung potentieller Gesuchsteller, für die