Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/146: 09.499 Pa.Iv. UREK-NR. Agrotreibstoffe. Indirekte Auswirkungen berücksichtigen · 39 Seiten
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ein Gesuchsteller deshalb nachweisen, dass er die Voraussetzungen für die Steuererleichterung gemäss Artikel 12b erfüllt.
Absatz 2
Die vorliegende Regelung wird in Anlehnung an die Treibstoffökobilanz-Verordnung in das MinöStG aufgenommen. Gesuchsteller müssen bestimmte Angaben über die biogenen Treibstoffe und die Erfüllung der ökologischen und sozialen Voraussetzungen machen. Diese Angaben müssen verständlich, nachvollziehbar und überprüfbar sein. Ausserdem sollen die Angaben durch geeignete Unterlagen (z.B. mittels Karten von Anbauflächen oder Zertifikaten über die Einhaltung von Standards beim Anbau der Rohstoffe oder der Produktion der Treibstoffe) belegt werden. Weitere Unterlagen werden nicht zwingend in jedem Fall verlangt, können aber bei Unstimmigkeiten oder Verdachtsfällen durch die Prüfbehörde nachgefordert werden.
Wenn verlangte Angaben fehlen oder Angaben nicht verständlich, überprüfbar und nachvollziehbar sind, muss der Gesuchsteller die fehlenden Angaben nachliefern. Können die verlangten Angaben nicht in entsprechender Form vorgelegt werden, wird das Gesuch abgelehnt, da in diesem Fall der Nachweis über die Einhaltung der Kriterien nicht erbracht wurde.
Besteht ein Treibstoff aus mehreren Rohstoffen, müssen die Angaben für jeden Rohstoff erbracht werden.
Absatz 3
Absatz 3 lehnt sich an die Bestimmungen in der Treibstoffökobilanz-Verordnung an. Die EZV kann die Überprüfung der für die Steuererleichterung gemachten Angaben zu den biogenen Treibstoffen sowie zur Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 12b durch anerkannte unabhängige Dritte verlangen. Die EZV erteilt indes nicht direkt einen Auftrag an ein Auditunternehmen. Vielmehr nimmt sie bei Bedarf mit dem Gesuchsteller Kontakt auf und fordert ihn auf, die Angaben selber durch eine anerkannte Auditfirma überprüfen zu lassen. Kommt der Gesuchsteller dieser Aufforderung nicht nach, verliert er den Anspruch auf Steuererleichterung. Mit dieser Umsetzung können rechtliche Einwände gegen eine hoheitliche Überprüfung von Sachverhalten bei ausländischen Unternehmen vermieden werden. Die Kosten für die Audits finanziert der Bund aus den Einnahmen der höheren Besteuerung des Benzins gemäss Artikel 12e E-MinöStG.
Absatz 4
Die genauen Angaben und Unterlagen werden auf Verordnungsstufe konkretisiert. Es kann sich bei den Unterlagen um Zertifikate, offizielle Bescheinigungen oder andere Beweisdokumente handeln. In der Verordnung wird ebenfalls festgehalten werden, dass der Nachweis vereinfacht wird, beispielsweise wenn bestimmte Kriterien aufgrund der Einhaltung von international anerkannten Standards ganz oder teilweise als eingehalten und belegt gelten oder wenn eine Selbstdeklaration als ausreichend und zielführend erachtet wird. Als internationale Standards gelten insbesondere jene, die von der ISO, der UNO oder anderen internationalen Gremien geschaffen werden. Die Anerkennung von internationalen Standards soll auf Verordnungsstufe geregelt werden.
Zurzeit werden Nachhaltigkeitsstandards zur Einhaltung und Überprüfung von ökologischen und sozialen Aspekten für erneuerbare Energieträger auf Behörden-