Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/19: Änderung des Heilmittelgesetzes (neue Medizinprodukte-Regulierung) und des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse · 38 Seiten

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eine einheitliche Marktüberwachung zu gewährleisten und rascher zu reagieren, wenn nicht konforme oder gefährliche Produkte ausfindig gemacht werden. Deshalb wird Artikel 20b durch die Absätze 2 und 3 ergänzt. Die ausgetauschten besonders schützenswerten Personendaten bleiben dieselben wie diejenigen, deren Verarbeitung bereits in Absatz 1 gestattet wird, das heisst die Informationen zu den administrativen und strafrechtlichen Verfolgungen und Sanktionen. Die Verarbeitungsweise wird auf die Bekanntgabe erweitert.

1.2.4 Staatsvertragliche Vereinbarungen (Mutual Recognition Agreements - MRA)

Das MRA trat als Bestandteil des Pakets der sieben Abkommen der Bilateralen I am 1. Juni 2002 in Kraft. Dieses Abkommen ist ein Instrument zum Abbau technischer Handelshemmnisse bei der Vermarktung zahlreicher Industrieerzeugnisse zwischen der Schweiz und der EU. Es gilt für die wichtigsten Produktsektoren (z.B. Maschinen, Medizinprodukte, elektrische Geräte, Bauprodukte, Aufzüge, Biozidprodukte). Die zwanzig vom Abkommen abgedeckten Produktbereiche stellten 2016 für die Schweiz ein Exportvolumen in die EU von über 74 Milliarden Franken dar und umgekehrt ein Importvolumen aus der EU von über 70 Milliarden Franken. Diese Zahlen beinhalten auch Pharma- und Chemieprodukte, bei denen nur Teile der Konformitätsbewertung unter das Abkommen fallen («gute Herstellungspraxis» und «gute Laborpraxis»)

Mit dem Abkommen wird sichergestellt, dass für die schweizerischen Hersteller und Konformitätsbewertungsstellen in den vom Abkommen abgedeckten Produktsektoren auf dem europäischen Markt möglichst dieselben Marktzutrittsbedingungen gelten wie für ihre Konkurrenten aus der EU beziehungsweise dem EWR. Das MRA reduziert Zeit und Kosten für die Kommerzialisierung der Produkte auf dem betreffenden Auslandmarkt.

Das Abkommen leistet einen Beitrag zum Abbau technischer Handelshemmnisse, wie beispielsweise die unterschiedlichen nationalen Produktvorschriften oder die Nichtanerkennung ausländischer Konformitätsbewertungen. Zum einen wird durch das Abkommen die Gleichwertigkeit der technischen Vorschriften der Schweiz und der EU bestätigt. Somit müssen die Produkte nicht unterschiedliche Vorschriften in der Schweiz und in der EU erfüllen. Im schlimmsten Fall würde dies zu separaten Produkteserien führen. Zum anderen kann die doppelte Konformitätsbewertung (in der Schweiz und in der EU) vermieden werden, indem für den Marktzutritt nur eine Konformitätsbewertung erforderlich ist, welche basierend auf den technischen Vorschriften der Schweiz oder der EU von einer durch das Abkommen anerkannten Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt werden kann.

Parallel zu den Änderungen der technischen Vorschriften in der Schweiz und der EU muss das MRA durch den Gemischten Ausschuss Schweiz–EU nachgeführt werden, damit die vertraglichen Verpflichtungen den nationalen Vorschriften entsprechen. Die Aktualisierung des MRA im Zusammenhang mit der vorgezogenen Revision der MepV ist erfolgt und trat am 22. Dezember 2017 in Kraft. Betreffend Medizinprodukte wird zum Beispiel die Zusammenarbeit der schweizerischen Vollzugsbehörde (Swissmedic) mit den Behörden der EU Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission geregelt. Diese Zusammenarbeit ermöglicht Schweizer Herstellern den Zugang zum EU-Binnenmarkt unter gleichen Konditionen wie ihren Mitbewerbern aus der EU.