Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/29: Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen · 39 Seiten

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Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen

Der vorliegende Vorentwurf wurde so ausgearbeitet, dass er mit den obgenannten Verpflichtungen bzw. deren Ausnahmebestimmungen in Einklang steht.

Gemäss den OECD-Leitlinien betreffend die Investitionspolitik von Empfängerländern in Bezug auf die nationale Sicherheit63, zu welchen sich die Schweiz als OECD-Mitglied bekannt hat, soll eine Investitionsprüfung zudem möglichst nichtdiskriminierend, transparent, vorhersehbar, verhältnismässig und mit klaren Verantwortlichkeiten (Rechenschaftspflicht) versehen sein.

6.3 Erlassform

Einschränkungen von Grundrechten wie der Eigentumsgarantie oder der Wirtschaftsfreiheit bedürfen einer Gesetzesgrundlage (Art. 36 Abs. 1 BV). Eine summarische Analyse der bestehenden Rechtsordnung im Hinblick auf den Regelungsort der Investitionsprüfung hat ergeben, dass kein Gesetz existiert, welches ohne eine Totalrevision hierfür geeignet ist. Vor diesem Hintergrund soll für die Investitionsprüfung ein neues und eigenständiges Bundesgesetz geschaffen werden. Auch aufgrund der Komplexität der vorliegenden Materie und der dadurch notwendigen umfassenden Regelungen ist dies angezeigt.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden keine neuen Subventionsgrundlagen geschaffen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen. Die Vorlage ist somit nicht der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) unterstellt.

6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Der VE-IPG ist mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar. Er betrifft ausschliesslich den Zuständigkeitsbereich des Bundes und es handelt sich insbesondere um eine Aufgabe, die einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedarf. Die Zuständigkeiten der Kantone sind nicht betroffen.

Auch das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz ist gewahrt.

6.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Der Vorentwurf enthält in Artikel 19 Absatz 1 den Auftrag an den Bundesrat, die Ausführungsbestimmungen zum Investitionsprüfgesetz zu erlassen.

Zu Artikel 2 Absatz 3, welcher eine Ausnahme vom Geltungsbereich des Gesetzes schafft, sind auf Verordnungsstufe Kriterien zu definieren, bei deren Erfüllung eine solche Ausnahme zulässig ist und die öffentliche Ordnung und Sicherheit trotzdem weiterhin gewährleistet werden können.

Gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 ist zu definieren, welche Unterlagen dem SECO vom ausländischen Investor mit dem Gesuch um Genehmigung einer Übernahme einzureichen sind.

Artikel 4 Absatz 3 räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, ausnahmsweise und zeitlich auf maximal 12 Monate befristet weitere Kategorien von inländischen Unternehmen der Genehmigungspflicht zu unterstellen, sofern die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dies erfordert. Dabei kann er auch eine entsprechende Umsatzschwelle festlegen oder eine bestehende senken.

Gemäss Artikel 21 Absatz 2 bestimmt er zudem das Inkrafttreten des Investitionsprüfgesetzes.

63 OECD Guidelines for recipient country investment policies relating to national security, OECD 2009.