Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/29: Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen · 39 Seiten

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Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen

ten, die der NDB oder die Polizei verwendet. IT-Systeme, die keine zentrale sicherheitspolitische Relevanz aufweisen, z. B. Systeme für die Geschäftsverwaltung oder das Dokumenten-Management, fallen hingegen nicht darunter.

Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3: Mit dieser Ziffer sind namentlich die Flughäfen Genf und Zürich sowie die Schweizerischen Rheinhäfen gemeint. Kleinere regionale Flughäfen oder Häfen sind hiermit nicht erfasst. Ebenfalls nicht erfasst ist der Flughafen Basel. Dieser ist kein Unternehmen, welches im schweizerischen Handelsregister eingetragen ist und gilt somit nicht als inländisches Unternehmen. Aufgrund der vertraglichen Regelung im französisch-schweizerischen Staatsvertrag vom 4. Juli 1949 über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen44 ist jedoch sichergestellt, dass ein Verkauf des Flughafens Basel ohne Zustimmung der Schweiz nicht möglich wäre. Bei den Umschlagsanlagen für den kombinierten Verkehr (KV-Umschlagsanlagen) handelt es sich um KV-Umschlagsanlagen von nationaler verkehrspolitischer Bedeutung gemäss Artikel 11 Absatz 2 des Gütertransportgesetzes vom 25. September 201545 (GüTG).

Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 4: Mit dieser Ziffer sind alle Eisenbahnunternehmen gemäss Artikel 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195746 (EBG) gemeint, die eine inländische Eisenbahninfrastruktur gemäss Artikel 62 EBG betreiben oder deren Eigentümer sind. Damit sind bspw. Eisenbahngleise inkl. der Zugang dazu (z. B. über die Perrons) oder auch öffentliche Verladeanlagen erfasst.

Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 8: Da es gemäss Definition des Begriffs «Übernahme» (siehe Art. 3 Bst. a) auch um die Übernahme von Teilen eines Unternehmens geht, wären bei den systemrelevanten Banken namentlich auch deren Konzernobergesellschaften und wesentliche Gruppen- und Konglomeratsgesellschaften nach Art. 2bis BankG erfasst. Bei Banken wäre ein Abstellen auf den Umsatz wenig aussagekräftig. Um die wirtschaftliche Bedeutung einer Bank zu beurteilen, sind die Bruttoerträge besser geeignet. Deshalb sind in Anlehnung an Artikel 9 Absatz 3 KG bei Banken anstatt des Jahresumsatzes die Bruttoerträge massgebend.

Absatz 2: Übernahmen von kleinen Unternehmen sollen von der Investitionsprüfung grundsätzlich ausgenommen werden. Erstens erscheint es kaum möglich, dass von der Übernahme eines kleinen Unternehmens eine Gefährdung oder Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgehen kann. Betreffend sicherheitsrelevante Technologien kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass allenfalls auch kleine Unternehmen (z. B. Start-ups) solche Technologien entwickeln. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass gerade für Startups die Finanzierung zentral ist. Dabei spielen oft ausländische Investoren eine wichtige Rolle. Um die Innovationstätigkeit von kleinen Unternehmen möglichst nicht zu hemmen, sollen diese bei der Suche nach geeigneten Investoren grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Zudem ist davon auszugehen, dass es sich bei den Unternehmen, die der Schweizer Armee oder weiteren Institutionen des Bundes, die für die staatliche Sicherheit zuständig sind, Rüstungskomponenten liefern oder Dienstleistungen erbringen, die für deren jeweilige Einsatzfähigkeit unabdingbar sind (siehe Erläuterungen zu Abs. 1 Bst. b Ziff. 1), nicht um kleine Unternehmen handelt. Zweitens hilft dies dabei, die Investitionsprüfung vor einer Überlastung durch Bagatellfälle zu bewahren. Deshalb sind Übernahmen von inländischen Unternehmen, die in den vergangenen zwei Geschäftsjahren durchschnittlich weniger als 50 Vollzeitstellen umfasst sowie einen weltweiten Jahresumsatz von weniger als 10 Millionen Franken erwirtschaftet haben, nicht genehmigungspflichtig. Diese Bagatellschwelle orientiert sich an der statistischen Definition des Bundesamtes für Statistik (BFS) sowie der EU für kleine Unternehmen.47 Österreich sieht in seinem Investitionskontrollgesetz beispielsweise eine analoge Bagatellschwelle

44 SR 0.748.131.934.92

45 SR 742.41

46 SR 742.101

47 Siehe www.bfs.admin.ch > Statistik finden > Industrie, Dienstleistungen > Unternehmen und Beschäftigte > Wirtschaftsstruktur: Unternehmen > Kleine und mittlere Unternehmen.