Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/29: Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen · 39 Seiten
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Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen
Art. 3 Begriffe
Buchstabe a: Die Definition, wann von einer Übernahme ausgegangen wird, orientiert sich am in der Praxis bewährten kartellrechtlichen Kontrollbegriff.35 Mit dem Begriff der Erlangung der Kontrolle werden alle denkbaren Arten und Mittel zur Begründung der Kontrolle erfasst. Der oder die kontrollierenden ausländischen Investoren müssen die Möglichkeit erlangen, die wesentlichen Fragen der Geschäftsführung und die allgemeine Geschäftspolitik zu bestimmen. Dabei wird nicht nur eine unmittelbare, sondern auch eine mittelbare Kontrollübernahme erfasst. Zudem ist nicht von Bedeutung, inwieweit von dieser Möglichkeit auch tatsächlich Gebrauch gemacht wird. Der Begriff der Erlangung der Kontrolle wird durch die Elemente des Beteiligungserwerbs und des Abschlusses eines Vertrages verdeutlicht. Die Höhe des die Erlangung der Kontrolle qualifizierenden Anteils lässt sich nicht in absoluten Zahlen festlegen; es kommt insbesondere auf die Gesellschaftsform und die übrigen rechtlichen und tatsächlichen Umstände an. Bei einer personenbezogenen Aktiengesellschaft mit einigen wenigen Aktionären wird die kritische Schwelle in der Regel bei einem Anteil von 50 Prozent der Stimmrechte überschritten; bei einer Publikumsgesellschaft kann bei notorisch schwacher oder breit gestreuter Vertretung der Kleinanleger in der Generalversammlung bereits ein Anteil von 20 oder 30 Prozent der Stimmrechte für die Erlangung der Kontrolle genügen.36
Als Übernahme gilt zudem der Erwerb bedeutender Aktiven (z. B. Anlagen, Maschinen oder Patente). Damit soll verhindert werden, dass ein Unternehmen bedeutende Aktiven verkauft, ohne die es seiner bisherigen wirtschaftlichen Aktivität nicht mehr nachgehen kann und nur noch als leere Hülle übrigbleibt. Ein solcher Verkauf wäre mit einer Übernahme der Kontrolle zu vergleichen. Ebenfalls als Übernahme erfasst werden Fusionen von mindestens einem ausländischen mit mindestens einem inländischen bisher voneinander unabhängigen Unternehmen.
Eine Übernahme liegt zudem nur dann vor, wenn ein bereits bestehendes inländisches Unternehmen oder Teile eines solchen übernommen wird bzw. werden. Dementsprechend ist die Neugründung eines Unternehmens von Grund auf (sog. greenfield investment) nicht von der Investitionsprüfung erfasst.
Buchstabe b: Der Begriff Unternehmen wird weit gefasst und erfolgt in Anlehnung an Artikel 2 Absatz 1bis KG. Um als Unternehmen zu gelten, ist die Rechtsform unerheblich. Ausschlaggebend ist einzig, ob es sich um einen Nachfrager oder Anbieter von Gütern oder Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess handelt.
Buchstabe c: Für die Definition, welche Rechtseinheiten als inländische Unternehmen gelten sollen, werden zwei Varianten zur Diskussion gestellt. Gemein ist beiden Varianten, dass sie daran anknüpfen, ob die entsprechende juristische Person im Handelsregister eingetragen ist. Sie unterscheiden sich hingegen darin, wie eine inländische Tochterfirma behandelt wird, die Teil einer ausländischen Unternehmensgruppe ist. Mit Variante 1 würde eine inländische Tochterfirma, die Teil einer ausländischen Unternehmensgruppe ist, als inländisches Unter-
35 Siehe Art. 4 Abs. 3 KG. Art. 1 der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (SR 251.4) gibt weitere Hinweise, wann ein Unternehmen eine Kontrolle im Sinne von Art. 4 Abs. 3 KG erlangt.
36 Siehe hierzu auch die Ausführungen in der Botschaft zum KG vom 23. November 1994 (BBl 1995 I 468, siehe S. 550).