Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/29: Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen · 39 Seiten
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Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen
2.8 Zuständigkeiten
In den meisten Staaten ist das Wirtschaftsministerium für die Durchführung der Investitionsprüfung zuständig (z. B. Deutschland, Frankreich, Kanada, Österreich, UK). In einigen Staaten liegt die Zuständigkeit beim Finanzministerium (z. B. Australien, USA). I. d. R. werden im Rahmen des Prüfprozesses andere Ministerien miteinbezogen. Die interministerielle Zusammenarbeit ist u. a. in Deutschland, Frankreich oder in den USA ausgeprägt. Bei Letzteren wird die Prüfung durch einen interministeriellen Exekutivausschuss (CFIUS, Committee on Foreign Investment in the United States) verantwortet. Der Vorsitz hält dabei das Finanzministerium.
2.9 Kooperation und (gegenseitige) Ausnahmen von der Investitionsprüfung
EU-Mitgliedstaaten nehmen sich vor dem Hintergrund des EU-Binnenmarktes gegenseitig von ihren Investitionsprüfungen aus, wobei in kritischeren Sektoren wie dem Rüstungssektor teilweise keine Ausnahmen gewährt werden (z. B. für Investitionen in Deutschland oder Italien). Darüber hinaus nehmen derzeit einzelne EU-Staaten wie Deutschland (jedoch nicht im Rüstungsbereich) oder Österreich zusätzlich auch die Schweiz von ihren Investitionsprüfungen aus. Andere EU-Staaten wie z. B. Frankreich oder Italien nehmen die Schweiz hingegen nicht aus. Die EU und ihre Mitgliedstaaten haben, wie viele andere Staaten, weder im GATS noch in ihren Freihandelsabkommen (FHA) Vorbehalte für eine Investitionsprüfung angebracht. Sie basieren ihre Investitionsprüfungen gegenüber Drittstaaten deshalb auf den Ausnahmebestimmungen in den entsprechenden Abkommen (siehe Ziff. 6.2). Durch den Kooperationsmechanismus zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Kommission (siehe Ziff. 2) können bei einem Entscheid die jeweiligen Sicherheitsbedenken der anderen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. Die USA nehmen bei Minderheitsbeteiligungen in gewissen Sektoren (in den Bereichen «kritische Technologie», «kritische Infrastruktur» und «sensible persönliche Daten» sowie gewisse «kritische Immobilien») derzeit Investoren aus bestimmten Staaten (aktuell sind dies Australien, Kanada und UK) aus, sofern sowohl die Staaten als auch die Investoren bestimmte Bedingungen erfüllen (darunter bestehende Investitionsprüfung, Informationsaustausch etc.). Bei Beteiligungen, mit welchen die Kontrolle übernommen wird, kennen die USA allerdings keine Ausnahmen.
2.10 Praxis
In der Praxis sind formell untersagte Investitionsvorhaben selten.28 Meist werden im Rahmen von behördlichen Auflagen oder Bedingungen die als kritisch erachteten Investitionsvorhaben so angepasst, dass sie bewilligt werden können. Teilweise werden Investitionsvorhaben, bei welchen sich Schwierigkeiten mit den Behörden bezüglich einer Genehmigung abzeichnen (bspw. durch Nachbestellung von zusätzlichen Informationen) und dessen Chancen zur Genehmigung bereits als begrenzt eingeschätzt werden können, auch vor dem finalen Entscheid zurückgezogen. Entsprechend sind die verfügbaren Daten zu den Entscheiden der Behörden schwierig zu interpretieren.
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die beantragte Neuregelung
Die im Zentrum stehenden Gefährdungen oder Bedrohungen
Das Ziel der Investitionsprüfung soll die Verhinderung einer Gefährdung oder Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch Übernahmen von inländischen Unternehmen durch ausländische Investoren sein.
Es sollen namentlich die folgenden Gefährdungen oder Bedrohungen mit der Investitionsprüfung abgewendet werden können:
28 Siehe Gutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung (SIR) über Beschränkungen von Investitionen vom 20. Dezember 2018, Fundort siehe Fussnote 22.