Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/29: Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen · 39 Seiten

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Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen

Miterfasst wird davon auch eine für die Anfrage notwendige gegenseitige Bekanntgabe entsprechender Daten. Dazu gehört auch die Bekanntgabe von Daten der in Absatz 2 dieser Bestimmung aufgeführten besonders schützenswerten Datenkategorien.

Art. 15 Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden

Diese Bestimmung bildet die gesetzliche Grundlage für den Austausch mit ausländischen Behörden im Rahmen der Investitionsprüfung. Sie regelt die internationale Amtshilfe.

Absatz 1: Unabhängig von einem zu prüfenden Einzelfall kann sich das SECO zu jedem beliebigen Zeitpunkt mit den für die Investitionsprüfung zuständigen Behörden eines anderen Staates über die allgemeine Gefährdungs- und Bedrohungslage bezüglich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit austauschen.

Absatz 2: Diese Regelung ermöglicht die Kooperation mit anderen Staaten oder internationalen Organisationen (z. B. Europäische Union) zwecks Bekanntgabe von für die Investitionsprüfung erforderlichen Daten im Einzelfall. Grundlage für diese Bekanntgabe bildet ein für diesen Zweck abgeschlossenes bilaterales oder multilaterales Übereinkommen (Bst. b Ziff. 1). Ausserdem kann eine Datenbekanntgabe im Einzelfall auch gestützt auf eine von den beteiligten Personen ausdrücklich erteilte Zustimmung erfolgen (Bst. a). Eine Bekanntgabe kann auf Ersuchen des SECO oder der zuständigen ausländischen Behörde des Partnerstaates, mit welchem ein erwähntes Übereinkommen besteht, erfolgen. Für den Fall, dass sich die internationale Amtshilfe auf ein entsprechendes Abkommen nach Buchstabe b Ziffer 1 stützt, müssen zusätzlich drei weitere Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: die zweckgebundene Bearbeitung gemäss Auskunftsbegehren durch die zuständige ausländische Behörde (Ziff. 2), keine Verwendung der Daten in einem Straf- oder Zivilverfahren (Ziff. 3) sowie die Wahrung der Parteirechte und des Amtsgeheimnisses im ausländischen Verfahrensrecht (Ziff. 4).

Art. 16

Absatz 1: Dieser Absatz erklärt das VwVG für Beschwerden gegen im Rahmen der Investitionsprüfung vom SECO erlassenen Verfügungen für anwendbar. Ein endgültiger Entscheid des Bundesrates ohne Rechtsmittel wird vermieden, was sowohl aus verfassungs- (Art. 29a BV) als auch völkerrechtlicher Sicht (betreffend Art. 6 EMRK54) geboten ist.

Absatz 2: In diesem Absatz wird die Beschwerdelegitimation einschränkend geregelt. Zur Beschwerde berechtigt sind nur der ausländische Investor und das inländische Unternehmen. Insbesondere im Interesse der Verfahrensbeschleunigung soll mit dieser Einschränkung von einer Beschwerdelegitimation von allfällig besonders betroffenen Dritten abgesehen werden. Ein Beispiel eines besonders betroffenen Dritten wäre etwa ein anderer, ebenfalls an der Übernahme des inländischen Unternehmens interessierter, mitbietender Investor.

Absatz 3: Diese Bestimmung sieht für die Fälle von erheblicher politischer Tragweite eine Einschränkung der gerichtlichen Überprüfbarkeit vor. Die Vorgehensweise, wie Fälle von erheblicher politischer Tragweite bestimmt werden, ist in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b geregelt.

Art. 17 Verwaltungsmassnahmen

Diese Bestimmung bildet die gesetzliche Grundlage für das Ergreifen von Verwaltungsmassnahmen zur Behebung von möglichen Rechtsverstössen.

Absatz 1: Falls eine Übernahme bereits ganz oder zumindest teilweise vollzogen wurde, können die erforderlichen Massnahmen ergriffen werden, um den ordnungsgemässen Zustand wiederherzustellen. Grundsätzlich dürfte dafür im Falle von einem Nichtnachkommen der Genehmigungspflicht die Einleitung des Genehmigungsverfahrens von Amtes wegen nach Artikel 11 angezeigt sein.

Absatz 2: Steht kein milderes mögliches Mittel zur Verfügung, kann das SECO gar eine Desinvestition verfügen, welche eine rechtswidrig vollzogene Übernahme wieder rückgängig

54 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101).