Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/29: Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen · 39 Seiten

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Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen

Kantone und Gemeinden sind dahingehend betroffen, als sie Eigentümer von Unternehmen sind, meist in Bereichen von kritischen Infrastrukturen (z. B. im Energiebereich oder bei der Wasserversorgung). Beabsichtigt ein Kanton oder eine Gemeinde, ein Unternehmen in Staatsbesitz zu veräussern, und wird diese Übernahme von der Investitionsprüfung erfasst, muss diese Übernahme genehmigt werden. Dadurch wird ein Kanton oder eine Gemeinde gleichermassen von Regulierungskosten betroffen sein wie ein privater Eigentümer, der sein Unternehmen verkaufen will. Betreffend diese Regulierungskosten sei auf Ziffer 5.4 verwiesen.

5.3 Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit

Die RFA Investitionsprüfung geht davon aus, dass die Investitionsprüfung zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit beitragen würde. Möglicherweise problematische Investitionen könnten verhindert werden und ausländische Akteure, die Übernahmen zur politischen Einflussnahme missbrauchen wollen, würden abgeschreckt.

Zwar besteht mit der bestehenden Gesetzgebung und der Tatsache, dass sich viele Unternehmen, die kritische Infrastrukturen bereitstellen, in Besitz des Staates (Bund, Kantone, Gemeinde) befinden, bereits heute ein grosser Schutz gegen die im Zentrum stehenden Gefährdungen oder Bedrohungen.60 Dennoch sieht die RFA Investitionsprüfung einige wenige Bereiche, in welchen potentiell der Schutz nicht ausreichend ist. Es handelt sich dabei namentlich um die folgenden Bereiche: Rüstungs- und Dual-Use-Güter, sicherheitsrelevante IT-Dienstleistungen sowie Arzneimittel und Medizinprodukte.

Von Bedeutung in diesem Zusammenhang ist betreffend Sicherheit namentlich die Genehmigungspflicht für Übernahmen von Unternehmen, die Rüstungsgüter liefern oder Dienstleistungen erbringen, die für die Einsatzfähigkeit der Schweizer Armee oder weiterer Institutionen des Bundes, die für die staatliche Sicherheit zuständig sind, unabdingbar sind. Dadurch können Übernahmen untersagt werden, die die Sicherstellung des zuverlässigen Betriebs und die Einsatz- und Durchhaltefähigkeit eingeführter Systeme der Armee und weiterer Institutionen staatlicher Sicherheit in Frage stellen würden.

Zudem hält die RFA fest, dass – je nach vorliegendem Fall – auch ein indirekter sicherheitspolitischer Nutzen entstehen kann, da andere Staaten mittels einer Übernahme nicht an Schweizer Technologien für eigene Rüstungsbestrebungen gelangen können, sofern dies die öffentliche Sicherheit der Schweiz gefährden oder bedrohen würde. Relevant sind diesbezüglich Übernahmen von Unternehmen, die Kriegsmaterial oder Dual-Use-Güter produzieren, deren Ausfuhr bewilligungspflichtig ist.

5.4 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Nachfolgend wird zuerst auf die Auswirkungen auf inländische Unternehmen eingegangen. Anschliessend werden die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen dargelegt, inklusive den Auswirkungen auf die internationale Öffnung der Schweiz sowie die Standortattraktivität.

Die Vorlage wirkt sich ebenfalls auf ausländische Investoren aus, die eine Übernahme genehmigen lassen müssen. Da diese Auswirkungen allerdings nicht im In- sondern im Ausland anfallen, werden diese nicht direkt thematisiert. Indirekt fliessen diese Kosten jedoch zumindest teilweise mit in die Kosten ein, die beim inländischen Unternehmen entstehen. Denn die insgesamt anfallenden Kosten werden je nach Verteilung der Verhandlungsmacht zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt und in den Kaufpreis eingerechnet.

Auswirkungen auf inländische Unternehmen

Die im Rahmen der RFA Investitionsprüfung durchgeführte Untersuchung zeigt auf, dass bei den Auswirkungen auf inländische Unternehmen insbesondere zusätzliche Rechtsunsicherheiten sowie die Minderung des Unternehmenswerts beim Verkauf des Unternehmens im Zentrum stehen.

60 Siehe diesbezüglich auch die Ausführungen in Kapitel 3 und 4 im Bericht «Grenzüberschreitenden Investitionen und Investitionskontrollen» (Fundort siehe Fussnote 5).