Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/29: Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen · 39 Seiten

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Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen

6.7 Datenschutz

Das Investitionsprüfgesetz ermöglicht eine zweckgebundene Datenbearbeitung und -bekanntgabe von Personendaten und Daten von juristischer Personen (siehe Ausführungen zu den einzelnen Artikeln).

Die im Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200464 (BGÖ) verankerten Ausnahmebestimmungen gewährleisten bereits heute einen umfassenden Schutz der administrativen und politischen Entscheidfassung (Art. 8 Abs. 2 BGÖ), der zielkonformen Durchführung von konkreten Behördenmassnahmen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ,) der wirtschaftlichen Interessen der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. f BGÖ) sowie der privaten Interessen der Betroffenen, insbesondere des Geschäftsgeheimnisses (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) und der Personendaten (Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 9 BGÖ). Dem SECO vom NDB im Rahmen der Investitionsprüfung zur Verfügung gestellte Informationen sind gemäss Artikel 67 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201565 vom Öffentlichkeitsprinzip ausgeschlossen und somit nicht öffentlich zugänglich.

Die Information der Öffentlichkeit über die Investitionsprüfung durch das SECO erfolgt gemäss Artikel 19 Absatz 2 jährlich mittels Tätigkeitsbericht in aggregierter Form. Dieser enthält auch aggregierte Informationen zu allfälligen erstinstanzlichen Entscheiden über Verwaltungssanktionen.

64 SR 152.3

65 SR 121