Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/29: Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen · 39 Seiten

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Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen

Tochterfirma einer ausländischen Unternehmensgruppe als in- oder ausländisch unterschiedliche Konzepte verwendet: Tritt eine solche Tochterfirma als Investorin auf, würde sie als ausländisch eingestuft. Geht es hingegen darum, dass sie selbst durch einen ausländischen Investor übernommen werden soll, würde sie als inländisch betrachtet.

Buchstabe d: Als ausländischer Investor soll grundsätzlich gelten, wer die Absicht hat, ein inländisches Unternehmen zu übernehmen. Für die Bestimmung, wann es sich um einen ausländischen Investor handelt, wird bei Unternehmen (Ziff. 1) auf den Ort des Hauptsitzes und der Hauptverwaltung abgestellt: liegt dieser ausserhalb der Schweiz, gilt ein Investor als ausländisch. Unter Hauptsitz ist der statutarische und mit Hauptverwaltung der tatsächliche Sitz des Unternehmens zu verstehen, von wo aus die zentrale Geschäftstätigkeit erfolgt. Bei Unternehmen, die Teil einer Unternehmensgruppe sind, wird auf den Ort des Hauptsitzes und der Hauptverwaltung der Unternehmensgruppe (Konzern) abgestellt.

Damit gilt eine investierende inländische Tochterfirma, die Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe mit Hauptsitz und Hauptverwaltung ausserhalb der Schweiz ist, ebenfalls als ausländischer Investor. Entsprechend würde in der folgenden Konstellation die Investitionsprüfung greifen:

Somit werden Umgehungsmöglichkeiten minimiert: Eine Unternehmensgruppe müsste zuerst ihren Hauptsitz oder die Hauptverwaltung in die Schweiz verlegen, um nicht als ausländischer Investor zu gelten. Die Gründung einer in der Schweiz domizilierten Tochterfirma reicht nicht aus.

Eine ausländische Tochterfirma würde hingegen nicht als ausländischer Investor gelten, sofern sich der Hauptsitz oder die Hauptverwaltung der Unternehmensgruppe in der Schweiz befindet. In der folgenden Konstellation würde die Investitionsprüfung somit nicht greifen:

Als ausländischer Investor gelten auch vermögensfähige Gesellschaften (z. B. Fondsgesellschaften), die von einer oder mehreren Personen im Ausland oder durch einen anderen Staat kontrolliert werden (Ziff. 2). Es findet der in Artikel 3 Buchstabe a definierte Kontrollbegriff Anwendung.

Eine natürliche Person, die nicht Schweizer Bürgerin oder Bürger i. S. d. Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 201438 (BüG) ist und als unmittelbarer Investor auftritt, gilt ebenfalls als ausländischer Investor (Ziff. 3). Natürliche Personen aus EU/EFTA-Mitgliedstaaten, die gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU (FZA)39 oder die EFTA-Konvention40 durch eine

38 SR 141.0

39 SR 0.142.112.681

40 SR 0.632.31