Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/29: Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen · 39 Seiten

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Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen

unterscheiden. So ist beispielsweise davon auszugehen, dass die Substituierung einer tragenden Rüstungskomponente (bzw. die Prüfung möglicher alternativer Anbieter) mehr Zeit benötigt, als wenn z. B. ein Unternehmen ausfällt, dessen Funktionen genügend rasch durch den Markt substituiert werden oder mit vertretbarem Aufwand durch eine Auffanggesellschaft sichergestellt werden können.

Absatz 2 Buchstabe f: Unter diesem Punkt sollen Risiken beurteilt werden, die sich daraus ergeben könnten, wenn ein Investor Zugriff auf zentrale sicherheitsrelevante Daten oder grosse Mengen an besonders schützenswerten Daten erhalten könnte. Beispielsweise könnte ein ausländischer Investor von den staatlichen Behörden seines Heimatstaates verpflichtet oder unter Druck gesetzt werden, solche Daten ihnen gegenüber offenzulegen.

Absatz 2 Buchstabe g: Es sollen ebenfalls Situationen berücksichtigt werden, in denen es durch die Übernahme durch einen ausländischen staatlichen oder staatsnahen Investor zu wesentlichen Wettbewerbsverzerrungen kommt, die eine Gefährdung oder Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstellen. Dabei werden jedoch nicht Wettbewerbsverzerrungen per se berücksichtigt (siehe dazu die Ausführungen unter Ziff. 1.2), sondern nur deren Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit. Beispielsweise könnte aus einer Übernahme durch einen ausländischen staatlichen oder staatsnahen Investor einem inländischen Unternehmen ein derartiger Wettbewerbsvorteil entstehen, dass ein inländisches Konkurrenzunternehmen droht dadurch Konkurs zu gehen. Wenn diese Konkurrentin nun gleichzeitig eine Lieferantin einer tragenden Rüstungskomponente der Armee wäre, könnte eine solche Übernahme zu einer Gefährdung oder Bedrohung der öffentlichen Sicherheit führen.

Absatz 3: Es wird dem SECO ein gewisses Ermessen eingeräumt, bei der Beurteilung zu berücksichtigen, ob sich ein Investor gegenüber Behörden kooperativ verhält oder nicht. Dabei kann es sowohl um die Kooperationsbereitschaft im laufenden oder in vergangenen Investitionsprüfungs-Verfahren gehen (z. B. wenn es darum geht, weitere Unterlagen einzureichen) als auch um die Kooperationsbereitschaft gegenüber anderen Behörden in der Vergangenheit. Erstens gibt dies dem SECO eine Handhabe gegen ausländische Investoren, die versuchen, die Prüfung zu behindern. Zweitens kann dies auch Hinweise darauf geben, ob genügend Gewähr besteht für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen der ausländische Investor das Recht hat, die Mitwirkung zu verweigern. Da es sich hierbei, im Gegensatz zu den materiellen Kriterien nach Absatz 2, um ein formelles Kriterium handelt, wird dieses in einem separaten Absatz geregelt.

Absatz 4: Eine Übernahme kann, statt sie gänzlich zu untersagen, auch unter Auflagen oder Bedingungen genehmigt werden, welche sich im Einzelfall jeweils aus einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergeben. Die Auflagen oder Bedingungen sind dabei durch den Zweck der Investitionsprüfung begrenzt. Es dürfen somit nur Auflagen oder Bedingungen auferlegt werden, die geeignet sind, die Gefährdung oder Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, die mit einer Genehmigung einer Übernahme einhergehen würde, zu beseitigen. Diese Einschränkung ist wichtig, da die Gefahr besteht, dass auf die Entscheidinstanzen (öffentlicher) Druck ausgeübt werden könnte, mit Auflagen und Bedingungen eine selektive Branchen- und/oder Technologiepolitik zu betreiben mit dem Ziel, bestimmte Wirtschaftsstrukturen zu erhalten oder zu fördern. Ein Beispiel für solche auszuschliessenden Auflagen oder Bedingungen wären Arbeitsplatzgarantien. Der Bundesrat hat sich bislang immer gegen ein solches übermässiges staatliches Eingreifen ausgesprochen. Bei dem Entscheid für die geeigneten Auflagen oder Bedingungen ist zudem zu berücksichtigen, dass diese i. d. R. vertraulich und damit nicht öffentlich bekannt sind (z. B. weil dies aus sicherheitspolitischer Sicht nicht möglich ist). Dies kann zu versteckten Kosten führen, wodurch Minderheitsaktionäre oder auch Kreditgeber, die sich diesen Kosten nicht bewusst sind, negativ betroffen wären. Auch würden verschiedene Klassen von Unternehmen geschaffen (solche mit Auflagen und Bedingungen und solche ohne), was den Wettbewerb verzerren könnte. Die Bestimmung hat deklaratorischen Charakter, da Auflagen oder Bedingungen unabhängig davon, ob sie im Gesetz vorgesehen sind oder nicht, möglich wären.