Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/29: Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen · 39 Seiten
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Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen
Art. 6 Gesuch
Absatz 1: In diesem Absatz wird erstens der Zeitpunkt des Gesuchs geregelt. Da die Übernahme vor ihrem Vollzug genehmigt werden muss (siehe Art. 4 Abs. 1), muss entsprechend auch das Gesuch vor dem Vollzug eingereicht werden. Zweitens wird präzisiert, dass das Gesuch vom ausländischen Investor einzureichen ist, und zwar an das SECO. Es ist sinnvoll, einen einzigen Akteur in die Pflicht zum Einreichen des Gesuchs zu nehmen, um eine klare Verantwortlichkeit zu haben. Dabei eignet sich der Käufer besser als der Verkäufer, da letzterer nicht zwingend immer im Bild sein muss, dass ein Investor eine Übernahme beabsichtigt (z. B. bei einer feindlichen Übernahme).
Absatz 2: Hierbei handelt es sich um eine Delegationsnorm an den Bundesrat, mit welcher er beauftragt wird, auf Verordnungsstufe abschliessend zu definieren, welche Unterlagen dem SECO vom ausländischen Investor mit dem Gesuch nach Absatz 1 einzureichen sind. Zu denken ist dabei u. a. an eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Investors und des inländischen Unternehmens, die Angabe der Eigentümerstruktur (namentlich die letztlich berechtigten Eigentümer), der Finanzierungsquellen oder Informationen zur Einschätzung des Rufs sowie der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit.
Art. 7 Direkte Genehmigung oder Einleitung eines Prüfverfahrens
Absatz 1: Die Investitionsprüfung erfolgt in zwei zeitlich aufeinander folgenden Schritten. In einem ersten Schritt wird entschieden, ob die Übernahme direkt genehmigt werden kann oder ob ein Prüfverfahren einzuleiten ist (siehe Erläuterungen zu Art. 8). Damit für die beteiligten Parteien möglichst schnell Klarheit besteht, ob ein Prüfverfahren eingeleitet wird, hat diese Entscheidung innerhalb eines Monats zu erfolgen. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald das SECO im Besitze aller Unterlagen ist, die mit dem Gesuch einzureichen sind. Darüber, ob eine Übernahme genehmigt oder ob ein Prüfverfahren eingeleitet wird, entscheidet das SECO im Einvernehmen mit den mitinteressierten Verwaltungseinheiten (siehe zur Definition der mitinteressierten Verwaltungseinheiten die Erläuterungen zu Art. 10) und nach Anhörung des NDB, welcher dazu regelmässig Abklärungen zum Investor bei ausländischen Partnerdiensten vornehmen wird. Dadurch wird gewährleistet, dass alle relevanten Ansichten und Beurteilungen vollumfänglich in den Genehmigungsprozess einfliessen.
In Notfällen, in welchen dringlich eine Übernahme genehmigt werden können muss, um eine schwerwiegende Störung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit abzuwenden, kann durch Anwendung von Notrecht ausnahmsweise von einem Genehmigungsverfahren nach diesem Gesetz abgesehen werden.
Absatz 2: Besteht unter den beteiligten Verwaltungseinheiten (d. h. das SECO sowie die mitinteressierten Verwaltungseinheiten) kein Konsens, ob eine Übernahme direkt genehmigt werden kann oder ob ein Prüfverfahren eingeleitet werden soll, wird ein Prüfverfahren eingeleitet.
Absatz 3: Um den behördlichen Aufwand zu begrenzen, sollen Fälle von geringer Bedeutung alleine durch das SECO entschieden werden können. Als Fall von geringer Bedeutung kann auch das Vorliegen eines Präzedenzentscheides gelten (z. B. wenn es sich um einen bekannten Investor handelt). Die beteiligten Verwaltungseinheiten sollen deshalb gemeinsam beschliessen können, in welchen Fällen auf eine gemeinsame Behandlung verzichtet wird. Das kann sowohl ad-hoc oder auf Basis einer grundsätzlichen Regel geschehen.
Absatz 4: Wird ein Prüfverfahren eingeleitet, teilt das SECO dies dem ausländischen Investor und dem inländischen Unternehmen schriftlich mit. Diese Mitteilung stellt keine Verfügung dar. Wird eine Übernahme bereits zu diesem Zeitpunkt genehmigt, wird dies dem ausländischen Investor und dem inländischen Unternehmen durch das SECO mittels beschwerdefähiger Verfügung gemäss Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes 20. Dezember 196851 (VwVG) eröffnet. Die Schriftlichkeit richtet sich ebenfalls nach den gesetzlichen Anforderungen des VwVG, was auch eine digitale Übermittlung mit A-Zertifikat ermöglicht. Falls die Korrespondenz des SECO mit dem ausländischen Investor nicht auf elektronischem Weg erfolgen kann,