Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/29: Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen · 39 Seiten
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Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen
verlangt werden. Die vorliegende Bestimmung orientiert sich an Artikel 35 KG, welcher eine analoge Regelung enthält.
Art. 12 Auskunftspflicht
Die an einer Übernahme Beteiligten sind gegenüber dem SECO auskunftspflichtig. Als an einer Übernahme beteiligt gelten in erster Linie der ausländische Investor sowie das inländische Unternehmen. Zudem werden bspw. auch die letztlich berechtigten Eigentümer eines ausländischen Investors als an einer Übernahme beteiligt betrachtet. Die Auskunftspflicht soll es dem SECO ermöglichen, alle für eine umfassende Investitionsprüfung notwendigen Informationen einholen zu können, was für die Erfüllung seiner Aufgabe und die Durchsetzung des Gesetzes insgesamt unerlässlich ist. Die weitreichende Informationspflicht gilt sowohl für das Gesuch nach Artikel 6 als auch für das Einholen weitergehender Informationen durch das SECO. Nötigenfalls können die Informationen mittels anfechtbarer Verfügung unter Verweis auf die Auskunftspflicht eingefordert werden.
Grenze der Pflicht bildet der Zweck der Investitionsprüfung. Vom SECO können folglich nur Informationen eingefordert werden, welche für die Durchführung der Investitionsprüfung nach diesem Gesetz erforderlich sind.
Art. 13 Datenbearbeitung
Die Bestimmung erlaubt die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten von natürlichen Personen, welche an einer Übernahme beteiligt sind. Zur Datenbearbeitung berechtigt sind die zuständigen Einheiten der zentralen Bundesverwaltung. Dies ist in erster Linie das SECO, welches gemäss Artikel 4 Absatz 1 für die Investitionsprüfung zuständig ist. Ausserdem sind dies die mitinteressierten Verwaltungseinheiten gemäss Artikel 10 sowie der NDB, welcher gemäss den Artikeln 7 und 8 stets angehört wird. Die Datenbearbeitung ist möglich, falls dies für den Gesetzesvollzug erforderlich ist. Besonders schützenswerte Personendaten von natürlichen Personen dürfen somit nur für den Zweck der Investitionsprüfung bearbeitet werden. In Buchstabe a und b werden die Kategorien besonders schützenswerter Personendaten genannt, welche bearbeitet werden dürfen, soweit dies für die Investitionsprüfung erforderlich ist. Es sind dies Daten über religiöse, weltanschauliche und politische Ansichten oder Tätigkeiten (Bst. a) sowie Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen (Bst. b). Die Befugnis zur gegenseitigen Bekanntgabe entsprechender Daten unter den in vorliegender Bestimmung genannten Akteuren ergibt sich implizit aus den Verfahrensbestimmungen nach Artikel 7 und 8. Die Bearbeitung von nicht besonders schützenswerten Daten gemäss dem Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 199252 (DSG) wird auf Verordnungsstufe geregelt.
Art. 14 Zusammenarbeit mit inländischen Behörden
In dieser Bestimmung wird eine Auskunftspflicht statuiert. Die Buchstaben a – g von Absatz 1 zählen abschliessend auf, welche Stellen dem SECO gegenüber, auf dessen Ersuchen hin, auskunftspflichtig sind, soweit eine entsprechende Erforderlichkeit für die Investitionsprüfung besteht. Zu diesen Stellen zählen u. a. die Aufsichtsbehörden des Bundes (Bst. e) (z. B. die FINMA oder das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI)). Insofern sind sie in die Abklärungen des SECO im Rahmen der Investitionsprüfung miteinbezogen. Dem SECO kommt im Rahmen des Vollzugs des Investitionsprüfgesetzes eine Aufsichtsfunktion zu. Die FINMA ist daher gestützt auf Art. 39ff des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200753 (FINMAG) berechtigt, dem SECO Daten zu übermitteln, welche dieses für den Vollzug des Investitionsprüfgesetzes benötigt. In Bezug auf das Bundesamt für Polizei dürfte in der Praxis insbesondere das Einholen von Informationen bei der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) wichtig sein. Die Investitionsprüfung findet grundsätzlich auf Bundesebene statt. Es kann jedoch durchaus sein, dass das SECO auf eine Mitwirkung von kantonalen Behörden angewiesen ist (Bst. f und g). Ermöglicht wird die einseitige Konsultation der genannten Stellen durch das SECO, um für die Investitionsprüfung erforderliche Informationen einholen zu können.
52 SR 235.1
53 SR 956.1