Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/29: Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen · 39 Seiten

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Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen

Datenverarbeitung oder -speicherung), Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können (sog. Dual-Use-Güter) sowie Hochtechnologien (bspw. Quantentechnologien oder künstliche Intelligenz) hinzu (siehe Abb. 1).26

2.3 In- vs. ausländischer Investor

Die allermeisten Staaten (z. B. Australien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Österreich, UK, USA) zielen auf Investitionsvorhaben ausländischer Investoren. Entspricht die Nationalität des Investors nicht jener des Staats, in welchem das Zielobjekt seinen Sitz hat, handelt es sich um eine ausländische Investition. Grundsätzlich wird bei der Prüfung eines spezifischen Falls zwischen dem unmittelbaren Investor und dem letztlich berechtigten Investor unterschieden. Letzterer kann schwierig zu überprüfen sein, insbesondere, wenn komplexe (vertikale) Besitzstrukturen die Feststellung der Nationalität des letztlich berechtigten Investors erschweren oder aber eine hohe Zahl von Eignern besteht. Oft obliegt die primäre Beweislast betreffend den letztlich berechtigten Investor dem Investor selbst.

Nur wenige Staaten unterscheiden nicht zwischen in- und ausländischen Investoren bzw. wenden Investitionsprüfungen auch auf inländische Investoren an (z. B. Litauen, Polen). Auch in den Niederlanden und Norwegen dürfte die Investitionsprüfung künftig für alle Investoren gelten. In Australien müssen Beteiligungen an kritischen Infrastrukturen unabhängig von der Nationalität des Investors gemeldet werden.

2.4 Staatlicher vs. nicht-staatlicher Investor

In vielen Staaten wurde lange nicht formell zwischen ausländischen privaten und ausländischen staatlich kontrollierten Investoren unterschieden. Teilweise wird jedoch auf ein erhöhtes (Sicherheits-)Risiko bei Letzteren hingewiesen. Namentlich in EU-Mitgliedstaaten hat sich dies teilweise geändert, seit die Verordnung (EU) 2019/452 ausdrücklich festhält, dass bei der Prüfung von ausländischen Investitionen auch berücksichtigt werden kann, ob der ausländische Investor direkt oder indirekt durch einen Drittstaat kontrolliert wird. Auch wenn das Kriterium in der Gesetzgebung der EU-Staaten meist nicht aufgeführt wird, spielt es bei der Einschätzung der Risiken für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im spezifischen Fall eine wichtige Rolle.

In einzelnen Nicht-EU-Staaten (u. a. Kanada) werden die Auswirkungen der Investitionen von staatlichen oder staatlich kontrollierten Investoren (darunter staatlich kontrollierte Pensionskassen) fallweise abgeklärt. Dabei werden u. a. die Interessen des Investors (sind diese rein wirtschaftlich oder auch politisch) geprüft. Weitere Staaten (Australien, USA) überprüfen Investitionsvorhaben durch ausländische staatlich (aber auch privat) kontrollierte Investoren systematisch über alle Sektoren hinweg. In Australien bestehen für Investitionen durch ausländische staatlich kontrollierte Investoren tiefere Schwellenwerte für Beteiligungen.

2.5 Investitionstyp und Schwellenwerte

Der Fokus der ausländischen Investitionsprüfungen liegt auf Firmenübernahmen (sog. brownfield investments). Es gibt kaum Staaten, die die Neugründung von Firmen (sog. greenfield investments) prüfen, eine Ausnahme bildet Kanada. Ausserdem wird teilweise auch die Veräusserung von kritischen Teilen eines Unternehmens sowie bestimmter einzelner bedeutender Vermögenswerte (sog. Assets) geprüft (u. a. Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Österreich).

Als Kriterium, ab wann eine Investition potentiell kritisch sein kann, verwenden die meisten Staaten die Höhe des Anteils am Kapital oder an den Stimmrechten des Zielunternehmens. Alle untersuchten Staaten nehmen bei der Übernahme von 50 Prozent der Stimmrechts- oder Aktienanteile eines Unternehmens eine Prüfung vor. Grossmehrheitlich wird auch beim Erwerb von tieferen Anteilen (10 oder 25 Prozent) eine Investition sowie ein allfälliger Kauf zusätzlicher Anteile geprüft. Die Prüfung basiert auf der Auffassung, dass ein Investor bereits mit einer tieferen Beteiligung als 50 Prozent massgeblichen Einfluss auf die Managemententscheide

26 Siehe auch OECD Business and Finance Outlook 2021, S. 151f, abrufbar unter www.oecd-ilibrary.org.