Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/29: Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen · 39 Seiten

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Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen

vor. Das Verhältnis von Umsatz (in Millionen) zu Anzahl Vollzeitstellen (hier 0,2) liegt ausserdem im Bereich der Schwelle, ab wann eine Gesellschaft gemäss Artikel 727 OR48 eine ordentliche Revision seiner Jahresrechnung durchführen lassen muss (0,16).

Absatz 3: Der Bundesrat soll die Möglichkeit erhalten, weitere Kategorien von inländischen Unternehmen für eine begrenzte Dauer zu definieren, deren Übernahme in der Folge der Genehmigungspflicht unterstellt wären. Dies umfasst z. B. auch die Senkung einer bestehenden Umsatzschwelle. Mit der Einschränkung auf Situationen, in welchen ansonsten die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht gewährleistet wäre, wird verdeutlicht, dass solche befristeten Massnahmen nur in aussergewöhnlichen Situationen genutzt werden können. In allen anderen Fällen ist der ordentliche Gesetzgebungsprozess zu wählen. Die maximale Dauer für solche ausserordentlichen Massnahmen wird zudem auf zwölf Monate begrenzt. Sollen diese Massnahmen darüber hinaus bestehen bleiben, wäre eine Änderung des Gesetzes vorzunehmen.

Art. 5 Genehmigungskriterien

Absatz 1: Besteht kein Grund zur Annahme, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit durch eine Übernahme gefährdet oder bedroht ist, wird die Übernahme genehmigt. Andernfalls wird die Übernahme untersagt. Der Fokus liegt somit darauf, was sich durch die Übernahme ändern würde.

Das Risiko aus einer Übernahme für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit wird als Produkt aus Eintrittswahrscheinlichkeit und potentiellem Schadensausmass verstanden. Die Eintrittswahrscheinlichkeit ist dabei massgeblich durch zwei Faktoren bestimmt. Erstens, ob der ausländische Investor, bzw. die Verwaltung und Geschäftsführung des ausländischen Investors sowie dessen letztlich berechtigten Eigentümer einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. Und zweitens, inwiefern der ausländische Investor Zugriff auf kritische Bereiche des inländischen Unternehmens hat. Das potentielle Schadensausmass seinerseits hängt massgeblich davon ab, welche Verwundbarkeit mit dem Übernahmeobjekt verbunden ist und was passieren würde, wenn ein Investor diese Verwundbarkeit effektiv ausnutzen würde. Geht eine dieser Grössen gegen Null, tendiert auch das Risiko aus einer Übernahme gegen Null.

Da die Übernahme vor ihrem Vollzug genehmigt werden muss (siehe Art. 4 Abs. 1), erfolgt diese Beurteilung ex ante. Somit ist das potentielle Risiko ausschlaggebend für den Entscheid, ob eine Übernahme im Einzelfall genehmigt oder untersagt wird. Bei der Eintrittswahrscheinlichkeit muss versucht werden, das Verhalten des ausländischen Investors zu antizipieren, da das effektive Verhalten nicht im Voraus beobachtet werden kann. Aber auch das potentielle Schadensausmass kann wohl in vielen Fällen nur angenähert und nicht konkret eingeschätzt werden, da solche Ereignisse selten sind und somit Beobachtungswerte fehlen.

Absatz 2: Mit der Präzisierung der Genehmigungskriterien, die bei der Beurteilung eines konkreten Falls insbesondere zu berücksichtigen sind, wird verdeutlicht, welche Themenbereiche im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens vertieft werden. Diese Liste ist allerdings nicht abschliessend, da in einem Einzelfall auch weitere Kriterien in die Beurteilung einbezogen werden können müssen. Zudem wird nicht im Voraus festgelegt, bei welcher Ausprägung der genannten Kriterien eine Übernahme untersagt wird. Dies räumt dem SECO und den mitinteressierten Verwaltungseinheiten bei der Beurteilung im Einzelfall ein gewisses Ermessen ein. Der Entscheidprozess ist jedoch so angelegt, dass Untersagungen sowie Übernahmen, bei denen kein Konsens zwischen den beteiligten Verwaltungseinheiten besteht, stets durch den Bundesrat beurteilt werden (siehe Erläuterungen zu Art. 7 und 8). Letztlich muss jedoch immer die Vorgabe in Absatz 1 erfüllt sein: eine Übernahme kann nur untersagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit durch eine Übernahme gefährdet oder bedroht ist.

Die Buchstaben a bis d dienen namentlich der Einschätzung, ob die Verwaltung und Geschäftsführung des ausländischen Investors sowie dessen letztlich berechtigten Eigentümer

48 SR 220