Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/29: Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen · 39 Seiten

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Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen

Absatz 2: Ein Vorbehalt der impliziten Genehmigung besteht für den Fall, dass die Prüfung durch Umstände behindert worden ist, die vom ausländischen Investor oder dem inländischen Unternehmen oder durch die Abhängigkeit von für die Beurteilung der Übernahme erforderlichen ausstehenden Informationen einer ausländischen Behörde zu verantworten sind. In diesem Fall erlässt das SECO eine Verfügung, in welcher es das Vorliegen des Grundes festhält und eine dem Einzelfall angemessene verlängerte Frist ansetzt. Durch die Fristverlängerung gilt eine Übernahme in der Folge nicht mehr bereits nach der ordentlichen Frist gemäss Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absätze 1 und 3, sondern erst nach Ablauf der verlängerten Frist als implizit genehmigt. Für den Fall, dass eine die Frist verlängernde Verfügung angefochten und anschliessend von einem Gericht aufgehoben wird, greift der Mechanismus der impliziten Genehmigung nicht.

Da eine Verlängerung der Frist einzig dann möglich ist, wenn die Prüfung durch Umstände behindert worden ist, die vom ausländischen Investor oder dem inländischen Zielunternehmen oder durch die Abhängigkeit von ausstehenden Informationen einer ausländischen Behörde zu verantworten sind, jedoch keine weiteren Gründe für eine Fristverlängerung bestehen, wird es wichtig sein, das SECO mit den notwendigen Personalressourcen auszustatten. Ansonsten kann nicht gewährleistet werden, dass alle Übernahmen mit der notwendigen Sorgfalt beurteilt werden können.

Art. 10 Mitinteressierte Verwaltungseinheiten

Absatz 1: Die mitinteressierten Verwaltungseinheiten werden fallweise durch das SECO bezeichnet. Dies ist notwendig, da eindeutig bestimmt sein muss, welche Verwaltungseinheiten an einem Entscheid beteiligt sind. Dabei kommen einzig Einheiten der zentralen Bundesverwaltung in Frage. Das SECO wird sich jeweils am Zuständigkeitsbereich der Verwaltungseinheiten orientieren. Hierzu einige Beispiele: bei einer Übernahme eines Energieunternehmens würde das Bundesamt für Energie (BFE) zusätzlich als mitinteressierte Verwaltungseinheit bezeichnet, bei einer Übernahme einer Bank das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF), bei einer Übernahme eines Unternehmens, welches in der Versorgung mit lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen tätig ist, das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL), bei einer Übernahme eines Flughafens, einer Fluggesellschaft oder eines anderen Unternehmens der Luftfahrt (bspw. im Bereich der Bodenabfertigung) das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL).

Absatz 2: Zu den betroffenen Ämtern gehören stets das Staatssekretariat des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (STS-EDA) und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (GS-VBS). Dabei übernimmt das GS-VBS innerhalb des VBS die Koordination mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS), dem Bundesamt für Rüstung (armasuisse) und dem Bereich Verteidigung, je nachdem, ob eine Übernahme eine kritische Infrastruktur oder den Rüstungsbereich betrifft.

Art. 11 Verfahren von Amtes wegen

Besteht der Verdacht, dass ein ausländischer Investor die Genehmigungspflicht missachtet oder umgangen hat, so leitet das SECO das Genehmigungsverfahren nach Artikel 7 von Amtes wegen ein, sobald es Kenntnis von einer möglichen Verletzung der Genehmigungspflicht hat. Voraussetzung für eine Intervention gestützt auf diese Bestimmung ist das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die Genehmigungspflicht vom ausländischen Investor nicht oder nicht gehörig erfüllt wurde. Eine Umgehung liegt vor, wenn eine genehmigungspflichtige Übernahme ohne Gesuch oder Genehmigung vollzogen wurde. Um einen Missbrauchsfall handelt es sich beispielsweise, wenn ein ausländischer Investor bei der Gesuchstellung für eine geplante Übernahme bewusst falsche Angaben macht. Das SECO setzt den ausländischen Investor über die Verletzung gemäss vorliegendem Artikel und die Einleitung des Genehmigungsverfahrens nach Artikel 7 schriftlich in Kenntnis. Die einmonatige Frist nach Artikel 7 Absatz 1 beginnt zu laufen, sobald der ausländische Investor dem SECO sämtliche Informationen und Unterlagen eingereicht hat, die für eine vollständige Prüfung eines Gesuchs