Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/29: Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen · 39 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 26Fedlex · Erläuternder Bericht
Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen
soll von diesem ein Zustellungsdomizil in der Schweiz im Sinne von Artikel 11b VwVG bezeichnet werden.
Art. 8 Prüfverfahren
Absatz 1: Das Prüfverfahren dauert drei Monate. Insgesamt liegt bei einer Übernahme, für welche ein Prüfverfahren eingeleitet wird, der Entscheid über Genehmigung oder Untersagung innerhalb von insgesamt vier Monaten nach der Einreichung des Gesuchs vor (mit Vorbehalt der Regelung gemäss Absatz 3 für Übernahmen, die dem Bundesrat vorgelegt werden, siehe nachfolgende Erläuterungen). Analog zur direkten Genehmigung wird die Übernahme genehmigt, wenn unter den beteiligten Verwaltungseinheiten Konsens für eine Genehmigung besteht. Auch beim Prüfverfahren soll der NDB stets angehört werden.
Absatz 2 Buchstabe a: Besteht hingegen für eine Genehmigung kein Konsens unter den beteiligten Verwaltungseinheiten oder besteht Konsens, dass eine Übernahme zu untersagen ist, wird die Übernahme dem Bundesrat zum Entscheid vorgelegt.
Absatz 2 Buchstabe b: Die Übernahme ist ebenfalls durch den Bundesrat zu beurteilen, wenn die beteiligten Verwaltungseinheiten im Konsens bestimmen, dass eine Übernahme vorliegt, die als von erheblicher politischer Tragweite einzustufen ist. In solchen Fällen ist die Übernahme in jedem Fall durch den Bundesrat zu beurteilen, auch wenn unter den beteiligten Verwaltungseinheiten Konsens besteht, dass die Übernahme genehmigt werden könnte. Eine Genehmigung einer Übernahme, welche an Auflagen oder Bedingungen geknüpft wird, kann nur in den beiden Fällen nach Absatz 2 erfolgen. Die Frage, ob eine gänzliche Untersagung verhältnismässig wäre oder eine Genehmigung unter Auflagen oder Bedingungen möglich ist, stellt sich erst zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens.
Absatz 3: Der Bundesrat hat grundsätzlich innerhalb der dreimonatigen Frist nach Absatz 1 zu entscheiden. Allerdings kann es vorkommen, dass am Ende dieser dreimonatigen Frist keine Bundesratssitzung stattfindet (z. B. während den sitzungsfreien Wochen im Sommer oder Ende Dezember/Anfangs Januar). Deshalb wird festgehalten, dass der Bundesrat spätestens anlässlich der ersten nach Ablauf der dreimonatigen Frist stattfindenden ordentlichen Bundesratssitzung einen Entscheid zu fällen hat. Durch diese Regelung besteht für das inländische Unternehmen und den ausländischen Investor Klarheit, bis wann der Entscheid vorliegen wird. Sie führt aber dazu, dass sich ein Entscheid u. U. um mehrere Wochen verzögern kann: Wäre die Investitionsprüfung 2021 in Kraft gewesen, und wäre die dreimonatige Frist eines Falls
z. B. am 5. Juli 2021 abgelaufen, so wäre dieser erst anlässlich der Sitzung des Bundesrates vom 11. August 2021 beurteilt worden.
Absatz 4: Dieser Absatz regelt die Form der Genehmigung oder Untersagung einer Übernahme nach erfolgtem Prüfverfahren. Sowohl ein positiver wie auch ein negativer Entscheid werden dem ausländischen Investor und dem inländischen Unternehmen durch das SECO schriftlich mittels Verfügung gemäss Artikel 5 VwVG mitgeteilt. Die Schriftlichkeit richtet sich wie bei einer direkten Genehmigung auch hier nach den gesetzlichen Anforderungen des VwVG, was auch eine digitale Übermittlung mit A-Zertifikat ermöglicht.
Absatz 5: In Anlehnung an Artikel 34 KG wird hier die zivilrechtliche Wirksamkeit einer genehmigungspflichtigen Übernahme geregelt. Diese bleibt bis zur Genehmigung aufgeschoben.
Art. 9 Nichteinhaltung und Verlängerung der Fristen
Absatz 1: In diesem Absatz wird geregelt, dass die Genehmigung implizit erfolgt. Für die an einer Übernahme beteiligten Personen soll nach Ablauf der jeweiligen Verfahrensfristen nach Artikel 7 und 8 Klarheit darüber bestehen, ob die Übernahme genehmigt wird. Diesem Aspekt wird Rechnung getragen, indem eine Übernahme grundsätzlich als genehmigt gilt, wenn innerhalb der Fristen nach Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absätze 1 und 3 keine Entscheidung getroffen wurde. Zudem wird dadurch auf das SECO, die mitinteressierten Verwaltungseinheiten und den Bundesrat ein gewisser Druck ausgeübt, innerhalb von den gesetzlich vorgesehenen Fristen nach Artikel 7 und 8 einen Entscheid herbeizuführen, um damit den rechtlichen Schwebezustand der Übernahme aufzuheben. Vergleichbar ist dies mit dem für Behörden bestehenden Beschleunigungsgebot.