Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/29: Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen · 39 Seiten

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Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen

ausüben oder einen Zugang zu sensiblen Daten, Know-how oder sensibler Technologie haben kann. Falls andere Einflussmöglichkeiten bestehen (z. B. spezielle Aktien, die ein Vetorecht verleihen), die diese Schwellenwerte umgehen könnten, wird von fixen Schwellenwerten teilweise auch abgesehen.27 Viele Staaten (Australien, Deutschland, Italien, Japan, Österreich, UK, USA) sehen in bestimmten, als sehr kritisch erachteten Bereichen zudem bereits ab einer tiefen Schwelle (z. B. fünf oder zehn Prozent der Stimmrechtsanteile) eine Prüfung vor. In Deutschland liegt beispielsweise im Rüstungssektor und bei bestimmten kritischen Infrastrukturen der Schwellenwert für eine Prüfung bei einer Beteiligung von 10 Prozent. Schwellenwerte werden in einigen Fällen (Australien, Kanada) auch in Bezug auf das Investitionsvolumen gesetzt.

2.6 Melde- und Genehmigungspflicht

In vielen OECD-Staaten besteht eine Meldepflicht für die von der Investitionsprüfung erfassten Investitionen (z. B. Frankreich, Italien, Österreich sowie für einige Sektoren in Deutschland und Finnland und den USA). Mit dieser Meldung wird i. d. R. der Prüfmechanismus ausgelöst. In den meisten Fällen muss die Meldung vor Ausführung des Investitionsvorhabens erfolgen. Zusätzlich können in diesen Systemen die Behörden eine Überprüfung aufnehmen, wenn die Meldepflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht eingehalten wird (Umgehung).

In gewissen Staaten besteht keine generelle Pflicht, eine Investition zu melden; die Investoren sind aber angehalten, eine Investition zu melden, falls die Annahme besteht, dass diese zu einer Gefährdung oder Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit führen könnte (z. B. Finnland). Dies wird ergänzt mit der Möglichkeit, von Amtes wegen eine Investition aufzugreifen, zu prüfen und gegebenenfalls zu untersagen, unabhängig davon, ob die Investition bereits vollzogen wurde oder nicht.

Mehrere Staaten kombinieren obligatorische und freiwillige Meldungen (z. B. Deutschland, USA). So sind in den USA staatlich kontrollierte Investoren verpflichtet, eine Investition zu melden (siehe hierzu auch Ziff. 2.4). Manche Staaten stellen in diesem Rahmen Unbedenklichkeitsbescheide aus (z. B. Deutschland, USA), um die Unsicherheit, ob eine Meldung notwendig ist oder nicht, zu reduzieren. Insgesamt ist die Prüfdichte in den Staaten unterschiedlich. In manchen Staaten ist diese eher niedrig, was sich auf die Risikoabwägung der Investoren auswirken dürfte.

2.7 Mehrstufigkeit, Dauer der Verfahren und Rechtsmittel

Grundsätzlich kennen die meisten Staaten ein Genehmigungsverfahren mit zumindest zwei Phasen. In einer ersten Phase entscheidet die zuständige Behörde auf der Basis einer Meldung, ob eine vertiefte Prüfung eingeleitet werden soll oder nicht. Diese Phase dauert in den meisten Staaten (z. B. Australien, Deutschland, Frankreich, Finnland, Italien, Österreich, UK) rund einen Monat. Falls Bedenken bestehen, wird im Rahmen einer zweiten Phase ein vertieftes Genehmigungsverfahren eingeleitet, welches meist weitere zwei (Australien, Finnland, Frankreich, Italien, Österreich) bis drei Monate (Deutschland) in Anspruch nimmt. Die Fristen in den USA sind für beide Stufen je 45 Tage. Darüber hinaus besteht in den USA eine weitere Frist von 15 Tagen für einen allfälligen Entscheid des Präsidenten. Viele Staaten sehen zudem die Möglichkeit einer Fristverlängerung vor, um der zuständigen Behörde bei Komplikationen genügend Flexibilität zu geben. Fast alle Staaten kennen in Phase zwei die Möglichkeit, ausländischen Investitionsvorhaben Auflagen oder Bedingungen aufzuerlegen, solche abzulehnen oder notfalls ihre Rückabwicklung zu veranlassen, falls sie bereits vollzogen sind.

Die meisten Staaten sehen vor, dass Investoren einen Entscheid u. a. vor Gericht anfechten können. In einigen Staaten (z. B. in den USA, sofern die Übernahme noch nicht vollzogen ist) ist dies hingegen nicht möglich.

27 Siehe Bericht der OECD «Investment policy developments, 2021», Randziffer 17ff, abrufbar unter www.oecd.org > Investment > Investment policies related to national security and public order.