Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/29: Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen · 39 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht

Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen

einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. Die Buchstaben e und f dienen namentlich der Einschätzung des potentiellen Schadensausmasses. Darüber hinaus wird unter Buchstabe g evaluiert, ob eine staatliche Einflussnahme vorliegt, die zu einer wesentlichen Wettbewerbsverzerrung führen würde, die die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder bedrohen würde.

Nachfolgend werden die Kriterien einzeln erläutert:

Absatz 2 Buchstabe a: Hierbei geht es namentlich darum, wie eine Übernahme beurteilt wird, wenn der Investor in der Vergangenheit bereits abschlägig beurteilt wurde oder sich aktuell an entsprechenden Aktivitäten beteiligt. Darüber hinaus sollen auch allfällige weitere Aktivitäten, die die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Schweiz beeinträchtigen oder beeinträchtigt haben, berücksichtigt werden. Als Beispiel können kriminelle Aktivitäten (z. B. Beteiligung oder Unterstützung einer kriminellen Organisation) genannt werden. Ebenso sollen auch Aktivitäten, die sich nachteilig auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit eines anderen Staates auswirken oder ausgewirkt haben, mit einfliessen. Dabei ist jedoch zentral, den jeweiligen Kontext im betreffenden Staat zu berücksichtigen.

Absatz 2 Buchstabe b: Allenfalls versucht oder hat ein ausländischer Investor versucht, im Vorfeld einer Übernahme mittels Wirtschaftsspionage Informationen zum inländischen Unternehmen zu erlangen, um sich so einen Vorteil gegenüber seinen Mitbewerbern zu verschaffen. Solche Spionage kann entweder direkt durch den Investor oder durch seinen Heimatstaat,

u. a. mittels nachrichtendienstlicher Mittel, erfolgen, der die beschaffte Information dann weiterreicht. Solche Vorkommnisse können Hinweise auf die Beweggründe eines Investors geben.

Absatz 2 Buchstabe c: Ein ausländischer Investor betreibt oder hat in einem anderen Zusammenhang als mit der vorliegenden Übernahme allenfalls Spionage betrieben (bspw. mittels politischem oder wirtschaftlichem Nachrichtendienst gemäss Art. 272 und 273 StGB49). Ebenfalls denkbar ist, dass er solche Spionage nicht selbst vorgenommen, sondern in Auftrag gegeben hat. Solche Vorkommnisse sollen ebenfalls in die Beurteilung des ausländischen Investors einfliessen. Der Beweis, dass Spionage betrieben wird oder wurde, ist teils schwierig zu erbringen. Deshalb wird oft wohl nur ein begründeter Verdacht vorliegen.

Absatz 2 Buchstabe d: Bei Sanktionsmassnahmen handelt es sich zwar oftmals um Finanzsanktionen. Dadurch wäre eine Übernahme durch einen derart sanktionierten ausländischen Investor ohnehin untersagt. Es kann aber nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass ein ausländischer Investor selbst nicht mit einer Sanktion belegt ist, der letztlich berechtigte Eigentümer dahinter jedoch schon.

Absatz 2 Buchstabe e: Unter mangelnder Substituierbarkeit wird die Gefahr verstanden, dass kritische Prozesse, Systeme oder Einrichtungen nicht bereits von anderen Marktteilnehmern in ähnlicher Ausprägung angeboten und erbracht werden können oder nicht innert nützlicher Frist auf andere Leistungserbringer übertragen werden können. Liegt keine mangelnde Substituierbarkeit vor, ist eine Gefährdung oder Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit wenig wahrscheinlich, da aus einem Ausfall eines Unternehmens kein grösserer Schaden resultieren könnte. Beispielsweise würde es sich bei gegebener Substituierbarkeit um eine leere Drohung handeln, wenn ein anderer Staat drohen würde, ein von ihm kontrolliertes Unternehmen zu sabotieren. Zudem könnte eine mutwillige Vernachlässigung von Investitionen zu keiner Gefährdung oder Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit führen, wenn die Leistungen eines Unternehmens substituierbar sind. Der klassische Fall, bei welchem davon ausgegangen wird, dass mangelnde Substituierbarkeit gemäss der obigen Definition vorliegt, sind die systemrelevanten Banken.50 Die vertretbare Zeit für die Substituierbarkeit einer Dienstleistung, eines Produkts oder einer Infrastruktur wird sich in Abhängigkeit davon, wie diese hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit beurteilt wird,

49 SR 311.0

50 Siehe Schlussbericht der Expertenkommission zur Limitierung von volkswirtschaftlichen Risiken durch Grossunternehmen vom September 2010.