Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/29: Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen · 39 Seiten
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Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen
Übernahme in der Schweiz Zugang zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit und deren Ausübung suchen, sind hingegen betreffend diese Übernahme von der Investitionsprüfung ausgenommen.
Art. 4 Genehmigungspflichtige Übernahmen
Absatz 1: Diese Bestimmung regelt, welche Übernahmen von inländischen Unternehmen genehmigungspflichtig sind. Genehmigungen haben vor dem Vollzug der Übernahme zu erfolgen.
Absatz 1 Buchstabe a: Sind Übernahmen unternehmerisch motiviert, erscheint dies grundsätzlich als wenig problematisch. Entsprechend dürften die Risiken bei privaten ausländischen Investoren tiefer ausfallen. Die Risikobeurteilung fällt hingegen anders aus, wenn es sich um einen ausländischen Investor mit einer staatlichen Nähe handelt, namentlich, wenn Übernahmen auch politisch motiviert sind. Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass die hauptsächlichen Gefährdungen oder Bedrohungen von ausländischen staatlichen oder staatsnahen Investoren ausgehen. Folglich wird bei der Genehmigungspflicht zwischen ausländischen staatlichen respektive staatsnahen und ausländischen privaten Investoren differenziert. Auch in der Debatte im Parlament zur Motion 18.3021 Rieder wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass insbesondere staatliche und staatsnahe Investoren als problematisch eingestuft werden.
Für Übernahmen durch ausländische staatliche oder staatsnahe Investoren besteht deshalb eine unbeschränkte Genehmigungspflicht (abgesehen von der Bagatellschwelle gemäss Abs. 2): Übernahmen von inländischen Unternehmen durch solche Investoren benötigen über alle Branchen hinweg eine Genehmigung.
Bei der Definition von ausländischen staatlichen oder staatsnahen Investoren geht es darum, ausländische Investoren zu erfassen, die eine staatliche Nähe aufweisen. Als staatlich oder staatsnah gilt, wer unmittelbar oder mittelbar von einer staatlichen Stelle kontrolliert wird. Es kommt dabei derselbe Kontrollbegriff wie beim in Artikel 3 Buchstabe d definierten Übernahmebegriff zu Anwendung. Somit sind alle denkbaren Arten und Mittel zur Begründung der Kontrolle erfasst. Als staatliche Stelle in diesem Sinne wird bspw. bei Monarchien auch das Königshaus verstanden. Die kontrollierende ausländische staatliche Stelle muss die Möglichkeit haben, die wesentlichen Fragen der Geschäftsführung und die allgemeine Geschäftspolitik zu bestimmen. Dabei ist nicht von Bedeutung, inwieweit von dieser Möglichkeit auch tatsächlich Gebrauch gemacht wird.
Absatz 1 Buchstabe b und c: In den Bereichen, wo Risiken für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit aus einer Übernahme durch einen ausländischen privaten Investor nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, besteht für alle ausländische Investoren, also sowohl für ausländische staatliche oder staatsnahe als auch für ausländische private Investoren, eine Genehmigungspflicht. Dies ist z. B. der Fall bei als besonders kritisch einzustufenden Infrastrukturen oder betreffend die Einsatzfähigkeit der Armee oder weiterer Institutionen des Bundes, die für die staatliche Sicherheit zuständig sind. Damit ausreichend Klarheit darüber besteht, welche Übernahmen immer genehmigungspflichtig sind, wird der betroffene Bereich möglichst genau bezeichnet. Dabei wird zwischen Bereichen unterschieden, bei denen (abgesehen von der Bagatellschwelle gemäss Abs. 2) keine Umsatzschwelle besteht (Bst. b) und bei denen eine Umsatzschwelle von 100 Millionen Schweizer Franken besteht (Bst. c).
In den nachfolgenden Ausführungen werden nur diejenigen Bereiche näher beschrieben, die erläuterungsbedürftig sind.
Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1: Damit sollen inländische Unternehmen erfasst werden, die der Schweizer Armee oder weiteren Institutionen des Bundes, die für die staatliche Sicherheit zuständig sind, Rüstungskomponenten liefern oder Dienstleistungen erbringen, die für deren jeweilige Einsatzfähigkeit unabdingbar sind. Es geht somit um Geschäftsbeziehungen von grosser rüstungspolitischer Relevanz. Dies kann sowohl Hardware und Software (z. B. Waffensysteme, Kommunikationsmittel, Kryptologie) als auch Dienstleistungen (Instandhaltung, Integration, Betrieb, Rüstungssupport) umfassen. Zu denken wäre z. B. an Beschaffungen, die aus