Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/29: Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen · 39 Seiten

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Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Mit der Annahme der Motion 18.3021 Rieder «Schutz der Schweizer Wirtschaft durch Investitionskontrollen»2 hat das Parlament den Bundesrat beauftragt, gesetzliche Grundlagen für eine Kontrolle von ausländischen Direktinvestitionen zu schaffen unter anderem, indem er eine Genehmigungsbehörde für die der Investitionskontrolle unterworfenen Geschäfte einsetzt. In Erfüllung dieses Auftrags wird mit dem vorliegenden Vorentwurf ein Vorschlag für die mögliche Ausgestaltung einer Investitionsprüfung in die Vernehmlassung geschickt.

Die Motion 18.3021 Rieder ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass Mitte des vergangenen Jahrzehnts vermehrt auch Unternehmen aus aufstrebenden Schwellenländern im Ausland Investitionen getätigt haben, in gewissen Fällen mit einem industriepolitisch motivierten Hintergrund. Es kann allerdings beobachtet werden, dass sich die Investitionsaktivitäten dieser Unternehmen in den letzten paar Jahren merklich abgeschwächt haben.3

Vor allem Investitionen von staatlichen oder staatsnahen Unternehmen haben teilweise Befürchtungen geweckt, dass damit eine Gefährdung oder Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Schweiz sowie Wettbewerbsverzerrungen einhergehen können. Um diesen Gefährdungen oder Bedrohungen angemessen begegnen zu können, erachtet es das Parlament als notwendig, in der Schweiz eine Investitionsprüfung4 einzuführen. Damit könnten in bestimmten Fällen Übernahmen von inländischen Unternehmen durch ausländische Investoren untersagt werden.

Der Bundesrat hat sich bislang gegen die Einführung einer Investitionsprüfung ausgesprochen. In seiner Beurteilung ist das Kosten-Nutzen-Verhältnis einer Investitionsprüfung ungünstig und das bestehende Regelwerk von Bund und Kantonen ausreichend. Wie im Bericht «Grenzüberschreitende Investitionen und Investitionskontrollen»5 vom 13. Februar 2019 in Erfüllung der Postulate 18.3376 Bischof und 18.3233 Stöckli dargelegt, bietet der weitgehende Staatsbesitz bei kritischen Infrastrukturen sowie die bestehende Gesetzgebung bereits heute einen angemessenen Schutz gegenüber Gefährdungen oder Bedrohungen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Schweiz. Die Einführung einer Investitionsprüfung würde hingegen zu zusätzlichen administrativen Belastungen der betroffenen Unternehmen, zu einer erhöhten Unsicherheit für Investoren und damit zu einer Minderung der Standortattraktivität der Schweiz führen.

Auch die vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) in Auftrag gegebene vertiefte Regulierungsfolgenabschätzung (nachfolgend RFA Investitionsprüfung) kommt zum Schluss, dass bereits zahlreiche Instrumente bestehen, mit denen diesen Gefährdungen oder Bedrohungen begegnet werden kann. Insbesondere die kritischen Infrastrukturen sind deshalb bereits gut geschützt (bspw. Energie, Wasser, Verkehr). Weniger gut geschützt sind gemäss der RFA Investitionsprüfung hingegen die Bereiche Rüstungs- und Dual-Use-Güter, sicherheitsrelevante IT-Dienstleistungen, sowie Arzneimittel und Medizinprodukte. Angesichts der zu erwartenden hohen Kosten für die Eigentümer möglicher Zielunternehmen sowie für den Wirtschaftsstandort Schweiz insgesamt, die einem potenziellen sicherheitspolitischen Nutzen gegenüberstehen, der sich allerdings nicht klar quantifizieren lässt und sich auf wenige Wirtschaftszweige beschränkt, hält der Bundesrat an seiner bisherigen Einschätzung fest.

1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Bei der Umsetzung der Motion ist zu beachten, dass die Politik der Offenheit gegenüber Investitionen aus dem Ausland für den Wirtschaftsstandort Schweiz und damit auch für den

2 Abrufbar unter: www.parlament.ch > 18.3021.

3 Siehe RFA zur Einführung einer Investitionsprüfung, abrufbar unter: www.seco.admin.ch > Publikationen & Dienstleistungen > Publikationen > Regulierung > Regulierungsfolgenabschätzung > Vertiefte RFA.

4 Da der Titel des Gesetzes „Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen» lautet, wird in der Folge nicht mehr der Begriff «Investitionskontrolle», sondern «Investitionsprüfung» verwendet.

5 Abrufbar unter: www.parlament.ch > 18.3376 > Bericht in Erfüllung des parlamentarischen Vorstosses.