Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/29: Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen · 39 Seiten

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Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen

sicherheitspolitischen Überlegungen unter Ausnutzung des hierfür vorhandenen Handlungsspielraums des Beschaffungsrechts freihändig oder im Einladungsverfahren vergeben wurden. Es besteht somit ein Konnex zur Sicherheitsrelevanten Technologie- und Industriebasis (STIB).41 Die STIB ist jedoch bedeutend breiter definiert. Mit der Verwendung des Präsens wird ausserdem verdeutlicht, dass es um bestehende Geschäftsbeziehungen geht. Sofern ein Unternehmen in der Vergangenheit bedeutende Rüstungskomponenten geliefert hat, die entweder nicht mehr eingesetzt werden oder keine andauernde Geschäftsbeziehung (z. B. Unterhalts- oder Reparaturarbeiten) mehr besteht, ist dies unerheblich. Der Bundesrat wird im Rahmen der weiteren Arbeiten abklären, inwiefern eine Präzisierung der erfassten Rüstungskomponenten auf Verordnungsstufe realisiert werden könnte, um die Rechtssicherheit zu erhöhen.

Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2: Mit dem Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 199642 (KMG) und dem Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 199643 (GKG) wird u. a. die Ausfuhr von Kriegsmaterial, Gütern, die militärisch und zivil verwendet werden können (Dual-Use-Güter), besonderen militärischen Gütern sowie strategischen Gütern kontrolliert. Dies umfasst auch den Transfer von entsprechendem Know-how. Aus sicherheitspolitischer Sicht erscheint es angezeigt, nicht nur die Ausfuhr solcher Güter zu prüfen. Es soll insbesondere auch verhindert werden können, dass ein ausländischer Investor, dem der Kauf eines solchen Gutes verwehrt wird, das produzierende Unternehmen übernimmt, um so an das Gut bzw. die Technologie zu gelangen. Mit der direkten Anknüpfung an die Tatsache, ob ein Unternehmen eine Bewilligung für die Ausfuhr solcher Güter benötigen würde, wird eine grösstmögliche Klarheit angestrebt, ob eine Übernahme genehmigungspflichtig ist oder nicht. Auch hier ist die Situation zum Zeitpunkt der Übernahme ausschlaggebend: D. h. es ist unerheblich, falls in der Vergangenheit eine Bewilligung benötigt wurde, zum Zeitpunkt der Übernahme jedoch nicht mehr, da die bewilligungspflichtigen Güter nicht mehr produziert werden. Die Kategorie der strategischen Güter gemäss GKG ermöglicht die Erfassung von Produzenten, die wichtige Lieferanten von internationalen Infrastrukturen im Bereich der Raumfahrt sind, an deren Entwicklung oder Betrieb sich die Schweiz beteiligt (namentlich das Satellitennavigations- und Ortungssystem Galileo). In einzelnen Fällen besteht eine Überschneidung mit Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1, nämlich dann, wenn es sich um ein inländisches Unternehmen handelt, welches der Armee oder weiteren Institutionen des Bundes, die für die staatliche Sicherheit zuständig sind, eine tragende Rüstungskomponente liefert. Der Kreis der mit Ziffer 2 erfassten potentiellen inländischen Unternehmen ist aber deutlich grösser und deckt einen bedeutenden Teil der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie ab.

Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3: Mit dieser Ziffer sind betreffend Elektrizitätsnetze neben der Eigentümerin und Betreiberin des Übertragungsnetzes (Swissgrid) alle Eigentümer oder Betreiber von Verteilnetzen der Ebene 3 und/oder von Verteilnetzen tieferer Ebenen erfasst, sofern darüber einen Absatz von mindestens 450 GWh/Jahr stattfindet (Bezug durch Endverbraucher und Weiterverteiler, Nettowert).

Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 7: In Anlehnung an Buchstabe b Ziffer 1 sollen auch inländische Unternehmen erfasst werden, die für staatliche Behörden zentrale sicherheitsrelevante IT-Systeme liefern oder solche Dienstleistungen anbieten. Auch hier wird mit der Verwendung des Präsens verdeutlicht, dass es um bestehende Geschäftsbeziehungen geht. Sofern ein Unternehmen in der Vergangenheit zentrale sicherheitsrelevante IT-Systeme geliefert hat, die entweder nicht mehr eingesetzt werden oder keine andauernde Geschäftsbeziehung (z. B. Unterhalts- oder Reparaturarbeiten) bestehen, ist dies unerheblich. Mit staatlichen Behörden sind Behörden auf allen Staatsebenen gemeint. Unter die zentralen sicherheitsrelevanten IT-Systeme fallen z. B. Systeme für die Kommunikation oder die Verschlüsselung von Nachrich-

41 Siehe www.ar.admin.ch > Beschaffung > Rüstungspolitik > STIB.

42 SR 514.51

43 SR 946.202