Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/29: Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen · 39 Seiten

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Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen

3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Die Finanzierung der Investitionsprüfung soll über Gebühren, die gemäss den Grundsätzen des anwendbaren Rechts erhoben werden, sowie allgemeine Steuermittel erfolgen. Für weitere Informationen zu den erwarteten Kosten für den Bund ist auf Ziffer 5.1 verwiesen.

3.3 Umsetzungsfragen

Für die Durchführung der Investitionsprüfung sowie die Koordination mit den mitinteressierten Verwaltungseinheiten und dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) ist das SECO verantwortlich. Hierzu ist vorgesehen, ein neues Ressort innerhalb des SECO zu schaffen.

Die folgenden Verwaltungseinheiten werden immer in eine Prüfung miteinbezogen: das Staatssekretariat des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (STS-EDA) sowie das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (GS-VBS). Die weiteren mitinteressierten Verwaltungseinheiten, die miteinbezogen werden, ergeben sich je nach Branche, in welcher die Übernahme erfolgt. Der NDB wird jeweils angehört.

Der Entscheid, ob ein Prüfverfahren eingeleitet werden soll oder nicht, wird im Konsens unter den beteiligten Verwaltungseinheiten (d. h. dem SECO und den mitinteressierten Verwaltungseinheiten) gefällt. Besteht bei einem Prüfverfahren Uneinigkeit zwischen den beteiligten Verwaltungseinheiten oder Einigkeit, dass die Übernahme untersagt werden soll, befindet der Bundesrat über eine Genehmigung.

Das SECO hat jährlich einen Bericht mit aggregierten Informationen zu den erfolgten Prüfungen zu veröffentlichen.

Mit der Investitionsprüfung werden u. U. Übernahmen geprüft, die auch in anderen Verfahren unabhängig von der Investitionsprüfung überprüft werden. Solche Überschneidungen sind namentlich in den folgenden Bereichen zu erwarten: 1) die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen durch die Wettbewerbskommission (WEKO)29, 2) die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote durch die Übernahmekommission30 und 3) die Überprüfung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) von qualifiziert Beteiligten an Banken31, Finanzinstituten32, Versicherungsunternehmen33 und Finanzmarktinfrastrukturen34 betreffend deren Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit.

Diese Überprüfungen haben allerdings einen anderen Fokus als die Investitionsprüfung. Entsprechend werden die Investitionsprüfung und die anderen hier erwähnten Prüfungen unabhängig voneinander durchgeführt, zumal auch die Entscheidungsinstanzen nicht dieselben sind. Die verschiedenen Prüfungen können dabei je nach dem parallel (wobei die Dauer unterschiedlich sein kann) oder in zeitlicher Abfolge erfolgen.

Zentral ist, dass eine unter die Investitionsprüfung fallende Übernahme erst nach erfolgter Genehmigung vollzogen werden darf. Fällt z. B. eine Übernahme gleichzeitig auch unter die Prüfung der WEKO, ist es dem ausländischen Investor vorbehalten, ob er beide Prüfungen parallel durchläuft oder hintereinander. Das Übernahmerecht seinerseits basiert auf der Prämisse, dass ein Anbieter ein Übernahmeangebot grundsätzlich nur vollziehen kann, wenn ihm dies nicht durch eine behördliche Anordnung untersagt wird. In der Praxis werden Übernahmeangebote deshalb bereits heute in aller Regel mit der Bedingung versehen, dass keine behördlichen Verbote vorliegen. Solche Bedingungen sind gemäss der Praxis der Übernahmekommission ohne Weiteres zulässig und gelten bis zum Vollzug eines Übernahmeangebots. Die Übernahmekommission gestattet solche Bedingungen auch im Falle von Pflichtangeboten.

29 Vgl. Art. 10 KG.

30 Vgl. Art. 125ff Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG, SR 958.1.

31 Vgl. Art. 3ter Bankengesetz, BankG, SR 952.

32 Vgl. Art 11 Finanzinstitutsgesetz FINIG, SR 954.1.

33 Vgl. Art. 21 Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG, SR 961.01.

34 Vgl. Art. 9 FinfraG.