Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/29: Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen · 39 Seiten

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Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen

Dauerhafte Vollzugskosten:

Die von der Investitionsprüfung erfassten Übernahmen werden vom SECO, den mitinteressierten Verwaltungseinheiten sowie vom NDB geprüft. Dabei werden vom SECO teilweise vertiefte Abklärungen zu den Genehmigungskriterien gemäss Artikel 5 VE-IPG vorgenommen. Es wird z. B. vertieft abgeklärt, wer der letztlich berechtigte Eigentümer hinter dem Investor ist oder ob allenfalls eine verdeckte staatliche Kontrolle des Investors besteht. Allenfalls werden auch bei den Botschaften vor Ort weitere Informationen zum Investor eingeholt, um die Beweggründe des Investors besser einschätzen zu können. Insbesondere bei kritischen Infrastrukturen ist eine Analyse der vom inländischen Unternehmen angebotenen Produkte und Dienstleistungen sowie des Marktes notwendig, um die Substituierbarkeit der Produkte und Dienstleistungen einschätzen zu können. Ebenso wird der NDB regelmässig Abklärungen zum Investor bei ausländischen Partnerdiensten vornehmen. Des Weiteren wird der notwendige Informationsfluss zwischen den beteiligten Verwaltungseinheiten zu Koordinationsaufwand führen.

Die Höhe der dauerhaften Vollzugskosten hängt massgeblich vom Mengengerüst, d. h. der Anzahl Übernahmen, die im Rahmen der Investitionsprüfung geprüft werden müssen, ab. Die RFA Investitionsprüfung zeigt auf, dass sich das Mengengerüst je nach Variante betreffend die Definition des inländischen Unternehmens (siehe die Erläuterungen zu Art. 3 in Ziff. 4) unterscheiden wird. Basierend auf einer Analyse der Jahre 2016–2020 kommt die RFA Investitionsprüfung zum Schluss, dass mit dem vorliegenden Vorschlag in der Variante 1 wahrscheinlich mit rund 45 zu prüfenden Übernahmen pro Jahr zu rechnen wäre, in der Variante 2 mit rund 23 Übernahmen. Betreffend diese Schätzung ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich diese auf eine ex-post Analyse bezieht und für eine quantitative Abschätzung des künftig erwarteten Mengengerüstes nur bedingt aussagekräftig ist. Zudem bestehen mehrere methodische Einschränkungen. So gestaltet sich bspw. gerade die Identifizierung von Übernahmen von Dual-Use-relevanten Unternehmen als Herausforderung. Oder es fehlen in den für die RFA Investitionsprüfung verwendeten Datenbanken oft die Umsatzzahlen der inländischen Unternehmen (für Details siehe Kap. 3 der RFA Investitionsprüfung). Aufgrund dieser Unsicherheiten kann die tatsächlich resultierende Anzahl an zu prüfenden Übernahmen auch höher oder tiefer liegen. Deshalb sind diese Angaben keine Prognosen, sondern als grobe Richtwerte zu verstehen.

Betreffend die Personalausstattung ist zu berücksichtigen, dass es über die Zeit hinweg zu Schwankungen im Fallaufkommen kommen wird. Da ausserdem maximale Fristen für die Prüfung gelten, ist es wichtig, genügend Personalressourcen bereitzustellen, um die Übernahmen sorgfältig prüfen zu können. Basierend auf dem Personalbestand ausländischer Investitionsprüfbehörden kommt die RFA Investitionsprüfung zum Schluss, dass pro Vollzeitäquivalent rund 6 Übernahmen im Jahr geprüft werden könnten. Die Kombination des Mengengerüsts mit dem Personalbedarf ergibt damit für das SECO für die Variante 1 einen Personalbedarf von rund 858 Vollzeitäquivalenten und für die Variante 2 von rund 459 Vollzeitäquivalenten. Zudem ist zu erwarten, dass bei den ständig mitinteressierten Verwaltungseinheiten (STS-EDA, GS-VBS) sowie beim NDB ebenfalls ein Bedarf für zusätzliches Personal entstehen wird.

Zusätzlich zum Personalbedarf für den direkten Vollzug kommen wahrscheinlich Lizenzgebühren für spezialisierte Firmen- und Investitionsdatenbanken, die für die Prüfung notwendige Informationen liefern. Solche Lizenzgebühren belaufen sich je nach Produkt auf einige zehntausend Franken bis zu mehreren 100 000 Franken.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Die Vorlage hat keine spezifischen Auswirkungen auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete. Die entsprechenden Fragen wurden daher nicht vertieft untersucht.

58 45 Übernahmen / 6 Fälle pro VZÄ = 7,5 VZÄ.

59 23 Übernahmen / 6 Fälle pro VZÄ = 3,8 VZÄ.