Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/29: Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen · 39 Seiten
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Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen
4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 1 Zweck
Das Ziel der Investitionsprüfung soll die Verhinderung einer Gefährdung oder Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch Übernahmen von inländischen Unternehmen durch ausländische Investoren sein. Bei einer Gefährdung oder Bedrohung der öffentlichen Sicherheit geht es insbesondere um die Frage, ob eine Übernahme die Einsatzfähigkeit der Schweizer Armee oder weiterer Institutionen des Bundes, die für die staatliche Sicherheit des Bundes zuständig sind, in Frage stellen könnte. Betreffend eine Gefährdung oder Bedrohung der öffentlichen Ordnung stehen namentlich potentielle Ausfälle von kritischen Infrastrukturen, deren Leistungen nicht innert nützlicher Frist substituiert werden können, im Zentrum.
Art. 2 Geltungsbereich
Absatz 1: Bei der Definition des sachlichen Geltungsbereichs findet der weit gefasste Unternehmensbegriff nach Artikel 3 Buchstabe a Anwendung. Das Gesetz soll sowohl für Unternehmen des privaten als auch des öffentlichen Rechts gelten. Vom sachlichen Geltungsbereich werden auch vermögensfähige Gesellschaften (z. B. Fondsgesellschaften) erfasst, die von einer oder mehreren Personen im Ausland oder durch einen anderen Staat kontrolliert werden. Massgebend ist der Kontrollbegriff nach diesem Gesetz (Art. 3 Bst. a). Nebst juristischen Personen findet das Gesetz auch Anwendung auf natürliche Personen. Beispielsweise kann eine natürliche Person als direkter ausländischer Investor auftreten (Art. 3 Bst. d Ziff. 3).
Absatz 2: Für die Definition des örtlichen Geltungsbereichs wird das Auswirkungsprinzip herbeigezogen. Danach darf sich die nationale Gesetzgebung auf extraterritoriale Sachverhalte beziehen, wenn eine eindeutige Binnenbeziehung dieser Sachverhalte zum inländischen Recht besteht. Diese ergibt sich bereits durch die Übernahmeabsicht eines ausländischen Investors bezüglich eines inländischen Unternehmens. Das schweizerische Investitionsprüfrecht kommt demzufolge bei einer potentiellen Gefährdung oder Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zur Anwendung.
Absatz 3: In diesem Absatz wird eine mögliche Ausnahme vom Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes geregelt. Die Bestimmung räumt dem Bundesrat unter bestimmten Umständen die Kompetenz ein, ausländische Investoren, die ihren Hauptsitz und ihre Hauptverwaltung in einem bestimmten anderen Staat haben, in Übereinstimmung mit den für die Schweiz geltenden völkerrechtlichen Verpflichtungen von der Investitionsprüfung auszunehmen. Eine Investitionsprüfung kann einen ausländischen Investor potentiell diskriminieren. Damit würden die in völkerrechtlichen Abkommen (u. a. GATS und FHA) eingegangenen Verpflichtungen zur Nichtdiskriminierung verletzt. Aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit sind jedoch davon abweichende Massnahmen wie eine Investitionsprüfung möglich (siehe hierzu Ziff. 6.2). Wenn ausländische Investoren aus einem anderen Staat von der Investitionsprüfung nun ausgenommen würden, muss daher weiterhin garantiert werden können, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit trotz dieser Ausnahme gewährleistet ist. Entsprechend ist eine Ausnahme an bestimmte Voraussetzungen zu knüpfen. Wichtig ist ferner, dass das Ausnahmeregime so ausgestaltet wird, dass es zu keiner willkürlichen oder nicht zu rechtfertigenden Diskriminierung führt zwischen Ländern, in denen ähnliche Bedingungen herrschen. Es müssten deshalb objektive Ausnahmekriterien definiert werden, deren Erfüllung die öffentliche Ordnung und Sicherheit weiterhin zu gewährleisten vermögen. In solchen Fällen könnte in Übereinstimmung mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz von der Investitionsprüfung abgesehen werden. Bis zum Vorliegen der Botschaft wird vertieft abgeklärt, welche Ausnahmekriterien geeignet wären, bzw. ob es solche überhaupt gibt. Exemplarisch könnten dies etwa sein, dass der Partnerstaat, mit welchem eine solche gegenseitige Ausnahme vereinbart werden soll, ebenfalls über die Institution der Investitionsprüfung verfügt. Und dass mit einem solchen Staat eine enge Zusammenarbeit besteht, welche dem Ziel der Investitionsprüfung dient.