Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/29: Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen · 39 Seiten
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Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen
• Ausfall eines Unternehmens, das eine für die gesamte Volkswirtschaft nicht verzichtbare Leistung erbringt, die nicht innert nützlicher Frist ersetzt werden kann.
• Kritische Abhängigkeit der Schweizer Armee oder weiterer Institutionen des Bundes, die für die staatliche Sicherheit zuständig sind, von Lieferanten von tragenden Rüstungskomponenten.
• Kritische Abhängigkeit inländischer Behörden von Lieferanten von zentralen sicherheitsrelevanten IT-Systemen.
• Kritische Abhängigkeit internationaler Raumfahrtinfrastrukturen, an denen sich die Schweiz beteiligt, von Lieferanten von tragenden Komponenten für solche Infrastrukturen.
• Zugriff eines böswilligen Akteurs auf zentrale sicherheitsrelevante Daten oder eine grosse Menge an besonders schützenswerten Personendaten.
• Wesentliche Wettbewerbsverzerrungen bei Übernahmen durch ausländische staatliche oder staatsnahe Investoren, insofern sie die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder bedrohen.
Fokus auf staatliche und staatsnahe Investoren
Sind Übernahmen unternehmerisch motiviert, erscheint dies grundsätzlich als wenig problematisch. Entsprechend dürften die Risiken bei ausländischen privaten Investoren grundsätzlich eher tief ausfallen. Die Risikobeurteilung fällt hingegen anders aus, wenn es sich um einen ausländischen Investor mit einer staatlichen Nähe handelt, namentlich, wenn Übernahmen auch politisch motiviert sind. Es wird deshalb davon ausgegangen, dass die hauptsächlichen Gefährdungen oder Bedrohungen von ausländischen staatlichen oder staatsnahen Investoren ausgehen. Auch in der Debatte im Parlament zur Motion 18.3021 Rieder wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass insbesondere staatliche oder staatsnahe Investoren als möglicherweise problematisch eingestuft werden.
Entsprechend müssen Übernahmen durch ausländische staatliche oder staatsnahe Investoren in allen Branchen genehmigt werden. Für ausländische private Investoren wird definiert, für welche Bereiche (und ab welchen Schwellenwerten) bei Übernahmen eine Genehmigungspflicht bestehen soll. Kleine Unternehmen werden hingegen grundsätzlich ausgenommen, indem eine allgemeine Bagatellschwelle gesetzt wird.
Genehmigungspflicht bei Kontrollübernahme
Genehmigungspflichtig sind alle Vorgänge, die zu einer Übernahme der Kontrolle eines inländischen Unternehmens führen. Die Genehmigungspflicht liegt dabei beim ausländischen Investor. Für die Definition, welche Unternehmen als inländisch gelten, werden zwei Varianten zur Diskussion gestellt. Diese unterscheiden sich darin, ob eine inländische Tochterfirma einer ausländischen Unternehmensgruppe als inländisches Unternehmen gelten soll oder nicht.
Genehmigungsverfahren
Die Investitionsprüfung erfolgt in zwei aufeinanderfolgenden Schritten. In einem ersten Schritt, der von kurzer Dauer ist, wird abgeklärt, ob eine Übernahme direkt genehmigt werden kann oder ob ein Prüfverfahren einzuleiten ist. Bestehen keine Bedenken, dass die Übernahme die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder bedroht, kann die Übernahme vollzogen werden. Ansonsten wird ein Prüfverfahren eingeleitet, welches etwas mehr Zeit in Anspruch nimmt.
Kooperation mit anderen Staaten und gegenseitige Ausnahmen
Es können mit anderen Staaten Kooperationsabkommen abgeschlossen werden. Das Ziel von solchen Abkommen ist eine gegenseitige Ausnahme von der Investitionsprüfung sowie der Austausch von Daten im Einzelfall.