Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/29: Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen · 39 Seiten

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Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen

nehmen gelten. Mit Variante 2 wäre dies hingegen gerade nicht der Fall. Die folgende Übernahme wäre somit mit der Variante 1 von der Investitionsprüfung erfasst, mit der Variante 2 nicht:

Da auch eine mittelbare Kontrollübernahme erfasst ist (siehe Erläuterungen zu Bst. a), wäre mit Variante 1 die folgende Übernahme ebenfalls erfasst, da die Tochtergesellschaft in der Schweiz als inländisches Unternehmen gilt und mit der Übernahme des Mutterkonzerns eine mittelbare Kontrollübernahme stattfindet:

Derselbe Vorgang wäre mit Variante 2 hingegen nicht erfasst, da die Tochtergesellschaft in der Schweiz definitionsgemäss kein inländisches Unternehmen wäre.

Vor- und Nachteile der Varianten für die Definition des inländischen Unternehmens: Die Variante 1 bringt gegenüber der Variante 2 eine höhere Wahrscheinlichkeit mit sich, problematische Übernahmen zu erfassen: Ob die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Schweiz durch die Übernahme eines inländischen Unternehmens gefährdet oder bedroht wird, hängt letztlich nicht davon ab, ob sich das inländische Unternehmen bereits in ausländischem Eigentum befindet oder nicht. Beispielsweise gibt es Betreiberinnen von kritischen Infrastrukturen, die in ausländischem Besitz sind, wenn auch die grosse Mehrheit der Unternehmen, welche kritische Infrastrukturen bereitstellen, sich in Besitz des Staates (Bund, Kanton, Gemeinde) befinden.37 Relevant ist vielmehr, ob durch eine Übernahme durch einen (neuen) ausländischen Investor eine der unter Ziffer 3.1 aufgeführten Gefährdungen oder Bedrohungen eintreten könnte. Es wäre beispielsweise denkbar, dass ein ausländischer privater Eigentümer eines inländischen Unternehmens unbedenklich ist. Hingegen könnte der Weiterverkauf dieses Unternehmens an einen bestimmten staatlichen oder staatsnahen Investor zu einer Gefährdung oder Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit führen. Die Investitionsprüfung könnte durch eine solche Kaskade von Verkauf und Weiterverkauf zudem umgangen werden. Ausserdem könnte Variante 2 zu einer Verzerrung des Wettbewerbs zugunsten ausländischer Investoren führen, denn inländische Investoren müssten einen niedrigeren Wiederverkaufswert veranschlagen als ausländische Investoren, bei denen ein Wiederverkauf keiner Prüfung mehr unterläge. Mit der Variante 1 würden hingegen grössere Regulierungskosten einhergehen als mit der Variante 2, da aufgrund des breiteren Konzepts des Zielunternehmens mehr Übernahmen geprüft werden müssten: Gemäss RFA Investitionsprüfung (siehe auch Ziff. 5) hätten über den Zeitraum von 2016-2020 pro Jahr in der Variante 1 wahrscheinlich rund 45 Übernahmen und in der Variante 2 rund 23 Übernahmen geprüft werden müssen. Zudem würden mit Variante 1 Tochterfirmen, die von einer ausländischen Unternehmensgruppe im Rahmen eines greenfield investment aufgebaut wurden und später veräussert werden, zum Zeitpunkt der Veräusserung der Investitionsprüfung unterliegen. Ausserdem würde mit Variante 1 für die Einstufung einer

37 Siehe Kapitel 3.2 im Bericht «Grenzüberschreitende Investitionen und Investitionskontrollen» (Fundort siehe Fussnote 5).