Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/29: Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen · 39 Seiten

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Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen

vom 18. Dezember 202055 (ISG), welches aktuell noch nicht in Kraft getreten ist, eine Datenerhebung zur Eignungsbeurteilung durch die Fachstelle Betriebssicherheit neuerdings auch beim SECO möglich sein. Im Bereich der Informationssicherheit zielt das ISG in die gleiche Richtung wie das Investitionsprüfgesetz (öffentliche Ordnung und Sicherheit). Nach ISG hat die Fachstelle Betriebssicherheit Unternehmen, die für die Vergabe eines sicherheitsempfindlichen Auftrages des Bundes in Frage kommen, einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung zu unterziehen (Eignungsprüfung nach Art. 55–58 ISG). Die vom SECO erhobenen Daten über ausländische Einflussnahme auf Unternehmen, die unter Umständen auch einmal für den Bund tätig sein können, sind auch Teil der Erhebungen der Fachstelle Betriebssicherheit. Aus verfahrensökonomischen Gründen sollte letztere, auf Anfrage, auf bereits durch das SECO erhobene Informationen zurückgreifen können. Zum anderen wird im Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200556 neu in Artikel 33 Buchstabe b Ziffer 11 die Beschwerde gegen Verfügungen des Bundesrates betreffend Entscheide im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach dem Investitionsprüfgesetz zugelassen.

Art. 21 Referendum und Inkrafttreten

Als Bundesgesetz unterliegt der Entwurf dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a BV. Der vorliegende Artikel ermächtigt den Bundesrat, den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Investitionsprüfgesetzes zu bestimmen.

5 Auswirkungen

Die nachfolgenden Ausführungen basieren hauptsächlich auf der vom SECO in Auftrag gegebenen vertieften Regulierungsfolgenabschätzung (nachfolgend RFA Investitionsprüfung), die durch BSS Volkswirtschaftliche Beratung in Zusammenarbeit mit der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften ZHAW erarbeitet wurde.57

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Durch die Einführung einer Investitionsprüfung würden beim Bund zwei unterschiedliche Arten von Kosten entstehen: Erstens vorübergehende Einführungskosten, zweitens dauerhafte Vollzugskosten. Diese Kosten werden insbesondere beim SECO sowie ggfs. bei den mitinteressierten Verwaltungseinheiten und dem NDB, welcher angehört wird, anfallen. Grundsätzlich hängt die Höhe der Kosten entscheidend von der Ausgestaltung der Investitionsprüfung ab. Abhängig von der Anzahl Übernahmen, die geprüft werden müssen, fällt der Aufwand höher oder tiefer aus. Die Finanzierung soll soweit möglich über Gebühren erfolgen; nicht durch Gebühren gedeckte Aufwände werden aus allgemeinen Steuermitteln finanziert (siehe Ziff. 3.2).

Vorübergehende Einführungskosten:

Es ist geplant, dass innerhalb des SECO ein entsprechendes Ressort aufgebaut wird, welches für die Durchführung der Investitionsprüfung verantwortlich zeichnet. Dies beinhaltet namentlich die Rekrutierung des entsprechenden Personals, die Operationalisierung des Prüfprozesses und der Genehmigungskriterien sowie die Einrichtung des Prozesses für die amtsübergreifende Abstimmung im Prüfprozess. Durch Letzteres können wahrscheinlich bei den mitinteressierten Verwaltungseinheiten sowie beim NDB ebenfalls geringe Einführungskosten entstehen. Bei der Etablierung der Prozesse wird auf die Erfahrungen aus bereits bestehenden ähnlich gelagerten Prozessen, namentlich im Bereich der Exportkontrollen, zurückgegriffen werden können. Dies dürfte die Einführungskosten etwas reduzieren.

55 Abrufbar unter: www.parlament.ch > 17.028.

56 SR 173.32

57 Abrufbar unter: www.seco.admin.ch > Publikationen & Dienstleistungen > Publikationen > Regulierung > Regulierungsfolgenabschätzung > Vertiefte RFA.