Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/29: Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen · 39 Seiten

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Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen

macht. Voraussetzung für eine Intervention des SECO ist ein entsprechender Beschluss des Bundesrates.

Art. 18 Verwaltungssanktionen

Absatz 1: Diese Bestimmung sieht Sanktionen für folgende Verstösse vor. Pönalisiert wird zum einen der Vollzug einer genehmigungspflichtigen Übernahme unter Umgehung der Genehmigungspflicht nach Artikel 4. Ausserdem wird der Vollzug einer nach Durchführung des Genehmigungsverfahrens untersagten genehmigungspflichtigen Übernahme sanktioniert (Bst. a). Auch für eine aufgrund von vorsätzlich gemachten falschen Angaben fälschlicherweise genehmigte Übernahme ist eine Verwaltungssanktion vorgesehen (Bst. b). Schliesslich wird auch das Nichtdurchführen einer Massnahme zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes nach Artikel 17 sanktioniert (Bst. c). Sanktionsadressat ist der ausländische Investor. Als Sanktion ist eine Belastung mit einem Prozentsatz des Transaktionswertes vorgesehen. Das Sanktionsmass beträgt bis zu zehn Prozent des Transaktionswertes und wird vom SECO jeweils nach Schwere und unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles festgesetzt (siehe Erläuterungen zu Abs. 5).

Absatz 2: Diese Regelung sieht eine Sanktion für Auskunftspflichtige im Sinne von Artikel 12 vor. Für eine Nichterfüllung oder nicht richtige Erfüllung der Auskunftspflicht ist eine Belastung mit einem Betrag bis zu 100 000 Schweizer Franken als Sanktion vorgesehen. Eine Nichterfüllung liegt vor, wenn eine auskunftspflichtige Person keine gesetzlich verlangte Auskunft erteilt. Nicht richtig erfüllt wird die Auskunftspflicht, wenn dem SECO nicht sämtliche für die Investitionsprüfung relevanten Informationen mitgeteilt werden.

Absatz 3: Kann der vormalige Eigentümer, insbesondere aufgrund der bereits vollzogenen Übernahme, nicht (mehr) für Verstösse gemäss den Absätzen 1 und 2 zur Verantwortung gezogen werden, wird das aus der Übernahme entstandene Unternehmen haftbar. Dieser Haftungsübergang gilt auch für einen späteren Verkauf des inländischen Unternehmens.

Absatz 4: Für den Fall, dass der Transaktionswert einer Übernahme dem SECO nicht bekannt gegeben wird und von ihm nicht ohne wesentlichen Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann, ist es berechtigt, diesen für die Bestimmung des Sanktionsmasses nach Absatz 1 selbst zu schätzen.

Absatz 5: In dieser Bestimmung wird die Zuständigkeit für die Untersuchung und Beurteilung von Verstössen nach Absätze 1 und 2 dieses Artikels geregelt. Zuständig ist das SECO.

Absatz 6: Dieser Absatz regelt die Verfolgungsverjährung für die Sanktionierung nach vorliegendem Artikel. Die Verfolgungsverjährungsfrist für Verstösse nach den Absätzen 1 und 2 beträgt 5 Jahre. Sie beginnt für Verstösse nach Absatz 1 mit Vollzug der Übernahme und für Verstösse nach Absatz 2 mit Eingang des Gesuchs durch den ausländischen Investor beim SECO zu laufen.

Absatz 7: Mit dieser Bestimmung werden Verwaltungssanktionsverfahren von der Anwendbarkeit der beschränkten Überprüfbarkeit nach Artikel 16 Absatz 3 ausgenommen. Für solche Verfahren gilt somit die volle Kognition bei gerichtlicher Überprüfung.

Art. 19 Vollzug

Absatz 1: Dieser Artikel enthält den üblichen Auftrag an den Bundesrat zum Erlass der notwendigen Ausführungsbestimmungen zu vorliegendem Gesetz.

Absatz 2: Das SECO orientiert die Öffentlichkeit jährlich über den Vollzug dieses Gesetzes, indem es dem Bundesrat einen Tätigkeitsbericht erstattet. Dieser Tätigkeitsbericht enthält lediglich aggregierte Informationen, damit keine Rückschlüsse auf einzelne Übernahmen oder Verfahren möglich sind. Der Bericht soll auch aggregierte Informationen zu allfälligen erstinstanzlichen Verwaltungssanktionsentscheiden enthalten.

Art. 20 Änderung anderer Erlasse

Der Erlass des Investitionsprüfgesetzes führt zur Änderung von zwei anderen Bundesgesetzen: Zum einen soll in Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c des Informationssicherheitsgesetzes