Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/29: Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen · 39 Seiten

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Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen

durch das IPG oder durch das BewG zu erfassen, nicht aber durch beide. Diesem Umstand gilt es in der parlamentarischen Beratung dieser beiden Vorlagen Rechnung zu tragen.

1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Der vorliegende Vorentwurf geht auf den Auftrag aus der am 3. März 2020 überwiesenen Motion 18.3021 Rieder zurück.

2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Seit Beginn der 2010er Jahre haben Staaten in Bezug auf ausländische Investitionen im Bereich der kritischen Infrastruktur und Hochtechnologie zunehmend Massnahmen zum Schutz von wesentlichen Sicherheitsinteressen (öffentliche Ordnung und Sicherheit) getroffen, meist in Form von sektorübergreifenden Investitionsprüfungen. Eine Investitionsprüfung erlaubt es den Staaten, über Investitionen von ausländischen Investoren in kritische Bereiche einer Volkswirtschaft informiert zu sein, in gewissen Fällen Auflagen oder Bedingungen aufzuerlegen, die Umsetzung bestimmter ausländischer Investitionsvorhaben zu untersagen bzw. notfalls ihre Rückabwicklung zu veranlassen.

Im Rahmen des Berichts «Grenzüberschreitende Investitionen und Investitionskontrollen»21 liess der Bundesrat untersuchen, wie andere Staaten ihre Investitionsprüfungen ausgestaltet haben. Es wird an dieser Stelle auf Kapitel 8 dieses Berichts sowie auf das Gutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung (SIR) vom 20. Dezember 2018 über Beschränkungen von Investitionen22 verwiesen. Verschiedene Studien wurden auch im Rahmen der OECD erarbeitet.23

Im Zusammenhang mit dem europäischen Recht ist insbesondere auf die Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union hinzuweisen, die seit dem 11. Oktober 2020 gilt.24 Mit dieser Verordnung wurde ein Kooperationsmechanismus geschaffen, bei welchem es sich im Wesentlichen um ein Informationsaustauschsystem zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Kommission handelt. Dabei sollen vor allem Informationen und Bedenken in Bezug auf ausländische Direktinvestitionen, welche voraussichtlich die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der EU und einzelner Mitgliedstaaten beeinträchtigen, ausgetauscht werden. In Artikel 4 enthält die Verordnung eine nicht abschliessende Liste von Faktoren, die von den EU-Mitgliedstaaten oder der Kommission bei der Ermittlung, ob eine ausländische Direktinvestition voraussichtlich die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigt, berücksichtigt werden können. Hierzu zählen potentielle Auswirkungen auf kritische Infrastrukturen, Auswirkungen auf kritische Technologien, auf die Versorgung mit kritischen Ressourcen, auf den Zugang zu sensiblen Informationen sowie auf die Freiheit und Pluralität der Medien. Überdies sollen die EU-Mitgliedstaaten berücksichtigen können, ob der ausländische Investor direkt oder indirekt von einem Drittstaat kontrolliert wird (u. a. aufgrund der Eigentümerstruktur oder in Form beträchtlicher Finanzausstattung), ob dieser bereits an Aktivitäten beteiligt war, die Auswirkungen auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung hatten, oder ob ein Risiko besteht, dass der Investor an illegalen Aktivitäten beteiligt ist. Die Kompetenz betreffend die Errichtung und die konkrete Ausgestaltung einer Investitionsprüfung bleibt von der Verordnung grundsätzlich unberührt und liegt bei den einzelnen EU-Mitgliedstaaten. Allerdings legt die Verordnung gewisse Mindeststandards fest, die Regelungen der EU-Mitgliedstaaten erfüllen müssen. So sind beispielsweise für die Überprüfung Fristen vorzusehen, vertrauliche Informationen sind zu schützen, und die betroffenen ausländischen Investoren und die Unternehmen müssen über die Möglichkeit verfügen, gegen die

21 Siehe Fussnote 5.

22 Abrufbar unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Internationale Investitionen > Auslandsinvestitionen > Investitionskontrollen.

23 Siehe Überblick über die entsprechenden Arbeiten der OECD unter www.oecd.org > Investment > Investment policies related to national security and public order.

24 Abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu > Celex-Nummer 32019R0452.