Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 39 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht
Aktenzeichen: BAV-010.0-3/5/1/4
Artikel 6 Tarifausgleich
Aktuelle Bestimmung: Artikel 10 Absatz 1 aARPV.
Absatz 1 von Artikel 10 aARPV wird mit sprachlichen Anpassungen übernommen und auf zwei Absätze aufgeteilt.
Auf die Übernahme von Absatz 2 aARPV zu den Einheimischentarifen wird verzichtet, da sich der Bund seit einigen Jahren nicht mehr an der Vergünstigung von Fahrausweisen für Einheimische beteiligt und dies auch nicht mehr vorsieht. Was zukünftig möglich bleibt, sind noch bestehende Einheimischentarife gestützt auf Artikel 28 Absatz 4 PBG, die durch die Kantone alleine finanziert werden.
2. Abschnitt: Abgeltungsvoraussetzungen
Artikel 7 (Abgeltungsvoraussetzungen)
Aktuelle Bestimmung: Artikel 6 aARPV
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Buchstabe a (Erschliessungsfunktion): In Absatz 1 Buchstabe a wird präzisiert, dass RPV-Linien der Groberschliessung gemäss Artikel 5 Absatz 3 VPB dienen müssen, damit sie vom Bund abgegolten werden können. Der Ortsverkehr wird damit vom Bund gemäss Artikel 28 Absatz 2 PBG weiterhin nicht abgegolten. Zudem wird dieser Buchstabe neu mit dem bisherigen Buchstabe d aARPV (Ganzjährigkeit) ergänzt.
Bisheriger Buchstabe b aARPV (Mehrfachbedienung/Doppelerschliessung): Aktuell werden gemäss Artikel 6 ARPV Linien vom Bund nur mitbestellt, wenn «sie nicht bereits erschlossene Ortschaften oder Ortsteile bedienen (Mehrfachbedienung), es sei denn, sie stelle eine wichtige zusätzliche Verkehrsverbindung dar». Diese Bestimmung ist in der Praxis zunehmend schwieriger umzusetzen. Gerade in Agglomerationen ist es häufig unklar, welchen Linien eine Grunderschliessungsfunktion zukommt und bei welchen Linien es sich um eine Mehrfachbedienung handelt. Fragen stellen sich auch bei Verdichtungsangeboten (bspw. S20 der S-Bahn Zürich, ein Angebot, das keine neuen Ortschaften erschliesst aber selbstständig bestellt wird). Es stellt sich auch grundsätzlich die Frage, wieso die Bestellung von Angeboten, die eine genügende Nachfrage und Wirtschaftlichkeit aufweisen, nicht möglich sein sollte auch wenn diese Linien nur bereits erschlossene Ortschaften bedienen. Die Voraussetzung der Mehrfachbedienung wird daher gestrichen, was bereits in der Botschaft zur Änderung des PBG (Reform RPV)8 vorgesehen war.
Auswirkungen: Vereinfachung des Verfahrens, vereinzelt wird sich der Bund an der Abgeltung zusätzlicher Linien beteiligen.
Neuer Buchstabe b (Linienabschnitte im Ausland): Im Ausland liegende Linienabschnitte werden dann vom Bund mitfinanziert, wenn die Linie überwiegend schweizerischem Verkehr dient, was dann der Fall ist, wenn Ausgangs- und Endpunkt der Linie in der Schweiz liegen (Beispiel BLT-Linie 10 Basel – Rodersdorf via Leymen (F) oder Bülach – Schaffhausen via deutsches Staatsgebiet). Rein grenzüberschreitende Linien dienen dagegen nicht «schweizerischem», sondern «internationalem» Verkehr. Die bisherige Praxis soll nicht angepasst werden. Neu soll aber zusätzlich präzisiert werden, dass in Fällen, wo der Grenzbahnhof im Ausland liegt, die Schweiz das Angebot bis zu diesem Grenzbahnhof bestellen kann, was auch der bisherigen Praxis entspricht. So bestellt die Schweiz das Angebot der Berninalinie bis und mit Tirano, eine Mitbestellung durch Italien besteht nicht. Demgegenüber beteiligt sich die Schweiz nicht an der Bestellung der Linien, die von Frankreich nach Basel führen, diese S-Bahn-
8 21.039 | Personenbeförderungsgesetz. Änderung | Geschäft | Das Schweizer Parlament 11/39 BAV-D-0A8A3401/176