Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 39 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-010.0-3/5/1/4

Bisheriger Absatz 2 wird aufgehoben. Die Frist für die Beantragung einer Bürgschaft wird neu in der Richtlinie des BAV nach Artikel 58 Absatz 2 festgelegt.

2. Abschnitt: Umwandlung und Sistierung der Rückzahlung von Darlehen Artikel 52 Grundsatz (Umwandlung Darlehen, Sistierung von Rückzahlungen)

Übernommen ohne inhaltliche Anpassung von Artikel 37 Absatz 2 aARPV.

Bisheriger Absatz 1 wird aufgehoben, da diese Bestimmung bereits in Artikel 31 Absatz 3 PBG geregelt ist.

Artikel 53 Voraussetzungen und Auflagen

Mit sprachlichen Anpassungen und Aktualisierung des Verweises auf Artikel 35 statt 19 aARPV übernommen von Artikel 38 aARPV.

Artikel 54 Antragsstellung

Ohne Anpassung übernommen von Artikel 39 aARPV.

Artikel 55 Umwandlungs- oder Sistierungsvereinbarung

Mit sprachlichen Anpassungen übernommen von Artikel 40 aARPV.

3. Abschnitt: Beiträge für Innovationen sowie für Investitionen von Seilbahnunternehmen Artikel 56 Innovationen

Aktuelle Bestimmung: Artikel 41 aARPV

Die Änderungen des Artikels basieren mehrheitlich auf der Botschaft zur Änderung des PBG (Reform RPV), wobei Artikel 56 neu nur noch die Innovationen betrifft.

Absatz 1: Gemäss Artikel 28 PBG können neu A-fonds-perdu-Beiträge zur Innovationsförderung dem Regionalverkehr, dem Ortsverkehr, dem Fernverkehr und Leistungen ohne Erschliessungsfunktion zugutekommen.

Absatz 2: Die Voraussetzungen und der Prozess der Vergabe werden in einer neuen Richtlinie des BAV für das Förderprogramm festgelegt.

Auswirkungen: Es können neu nicht mehr nur Innovationen der Sparte RPV sondern des ganzen öffentlichen Verkehrs finanziell unterstützt werden. Die finanziellen Mittel dafür verändern sich aber nicht.

Artikel 57 Investitionen von Seilbahnunternehmen

Aktuelle Bestimmung: Artikel 42 aARPV

Absatz 1: Übernommen mit sprachlichen Anpassungen, wobei die Bestimmung, wonach Beiträge nur gewährt werden, wenn die Investitionen nicht aus Abschreibungsmittel finanziert werden können, nicht übernommen wird. Die Beiträge des Bundes aus dem Bahninfrastrukturfonds (BIF) belaufen sich gemäss Artikel 38 Absatz 2 KPFV auf 50 % der Investition, unabhängig von allfälligen Eigenmitteln

25/39 BAV-D-0A8A3401/176