Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 39 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-010.0-3/5/1/4

Offerten und der Ist-Rechnungen finanzielle Kennzahlen der einzelnen Linien. Neben der Berechnung der Kennzahlen führt das BAV nun auch einen systematischen Vergleich der bestellten Angebote durch («Benchmark»). Die Ergebnisse der Berechnungen des BAV werden Kantonen und TU zur Verfügung gestellt. Zukünftig ist auch vorgesehen, die linienweisen finanziellen Kennzahlen sowie die Ergebnisse des Benchmarks zu veröffentlichen.

Präzisierung der Überschussverwendung und Aufhebung der Eigenkapitalverzinsung

Die Aufarbeitung verschiedener Subventionsfälle hat gezeigt, dass es sinnvoll ist, gewisse Vorschriften zusätzlich auf Gesetzesstufe zu verankern und auf Stufe Verordnung oder Richtlinie zu präzisieren. Neu ist im Gesetz festgehalten, dass bei der Ermittlung der ungedeckten Kosten das TU weder Eigenkapitalzinsen noch Gewinn- und Risikozuschläge einrechnen darf. Der Artikel in der ARPV zur Eigenkapitalverzinsung wird gestrichen. In einer Richtlinie2 ist präzisiert, dass Kapital, das nachweislich aus anderen Sparten stammt, mit explizitem Einverständnis der Besteller verzinst werden kann.

Das Parlament hat sich dafür entschieden, die Gewinnorientierung in subventionierten Verkehrssparten nicht ganz auszuschliessen, sofern einzelne Leistungen überwiegend zu Marktpreisen für Dritte erbracht werden. Präzisierungen werden auch hier in einer Richtlinie3 gemacht.

Ausweitung der Finanzierung von Innovationen für Pilotprojekte und Prototypen auf den ge-

samten öV

Aufgrund der neuen gesetzlichen Vorgabe können neu nicht mehr nur Innovationen der Sparte RPV, sondern des gesamten öffentlichen Verkehrs finanziell unterstützt werden, was entsprechend in der Verordnung übernommen wurde.

Schaffung einer Datenplattform zur Vereinfachung des 2-jährigen Bestellverfahrens

Zur Erhöhung der Effizienz des Bestellverfahrens sollen die Offerten und Linienerfolgsrechnungen durch die TU neu einheitlich über eine Datenplattform eingereicht werden. Durch die neue Datenplattform wird u.a. die Gliederung der Erlöse, Kosten und Abgeltungen, welche sowohl für die Offerten (Plan-Werte) wie auch die Linienerfolgsrechnung (Ist-Werte) verbindlich ist, direkt im System vorgegeben. Die Vergleichbarkeit zwischen Plan- und Ist-Werten wird durch diese Vereinheitlichung erhöht. Diese neue technische Lösung wird aktuell zusammen mit den Kantonen und TU erarbeitet. Die neue Bestimmung in der Verordnung legt die Verwendung der Datenplattform verbindlich fest.

Gemeinsame Infrastruktur, über welche die TU ihre Angebote vertreiben und die für Dritte dis-

kriminierungsfrei zugänglich ist

Im PBG wurde festgelegt, dass die TU gemeinsam eine Vertriebsinfrastruktur zu betreiben haben. Dies ist heute mit der NOVA-Plattform bereits der Fall. Mit dieser öV-Vertriebsinfrastruktur werden Reservations-, Verkaufs-, Abrechnungs- und Einnahmeverteilungsleistungen («öV-Vertriebsleistungen») erbracht. Weiter beinhaltet das System Kontrollfunktionen für die vorgenannten Systeme. Die TU entwickeln diese Vertriebsinfrastruktur bedürfnisgerecht weiter. Unternehmen, die dem direkten Verkehr unterstehen, müssen sich dieser zwingend anschliessen. Anderen muss der Zugang zu diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden. Zu den von den TU einzuliefernden Sach- und Personendaten gehören insbesondere Sortimente, Tarife, Kundendaten, beanspruchte Leistungen sowie Kontrolldaten. Beim Ticketvertrieb ist das Kartellqesetz vom 6. Oktober 1995 (KG; SR 251) anwendbar. Das bedeutet, dass der Vertrieb von ÖV-Tickets grundsätzlich diskriminierungsfrei auch Dritten offenstehen muss.

Abgegoltene Leistungen und tarifarische Fragen klären

Das Parlament hat beschlossen, dass historisches Rollmaterial auch abgegolten werden kann. Der beschlossene Gesetzesartikel gibt die Umsetzung klar vor, wodurch sich Präzisierungen auf Verordnungsstufe erübrigen. Allenfalls notwendige Präzisierungen können im Rahmen der Richtlinie zur Anrechenbarkeit von Kosten (Guidance) erfolgen. Die Kosten für das historische Rollmaterial sind in den

2 Richtlinie BAV (Guidance): Anrechenbarkeit von Kosten

3 Richtlinie BAV (Guidance) : Verrechnungspreise für konzerninterne Leistungen in den abgeltungsberechtigten Sparten (RPV und Infrastruktur) 4/39 BAV-D-0A8A3401/176