Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 39 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-010.0-3/5/1/4

3.1.2 Verordnung über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfra-

struktur vom 14. Oktober 201512 (KPFV) Ingress

Aufgrund der Übernahme von Bestimmungen aus der bisherigen RKV in die KPVF muss auch der Ingress entsprechend ergänzt werden. Neu wird auf die Artikel 1 Absatz 3, 6, 8, 9b, 57 Absatz 3 und 97 EBG und Artikel 35 Absatz 3 PBG statt wie bisher Artikel 35 Absatz 1 PBG verwiesen.

Artikel 2 Trennung der Sparte Infrastruktur von den übrigen Unternehmenssparten: Umfang der Trennung

Im Titel wird präzisiert, dass es sich nicht nur um die Abgrenzung zur Sparte Verkehr handelt, sondern zu allen übrigen Sparten.

Absatz 3: sinngemäss übernommen von Artikel 7 Absatz 1 RKV

Absatz 4: unverändert übernommen von Artikel 7 Absatz 2 RKV

Absatz 5: unverändert übernommen von Artikel 7 Absatz 3 RKV

Absatz 6: Der Artikel 8 Absatz 2 RKV wird grundsätzlich übernommen. Der Anhang zur RKV wird aufgehoben und durch eine Richtlinie des BAV ersetzt. Die zukünftige BAV-Richtline wird auf das Regelwerk RTE 29900 verweisen. Dieses für die Branche verbindliche Regelwerk ist die Grundlage für die unternehmensspezifischen Ermittlungen der Abschreibungssätze der einzelnen Anlagetypen.

Auswirkung: Gegenwärtig sind die Infrastrukturbetreiber durch Leistungsvereinbarungen vertraglich verpflichtet, das Regelwerk RTE 29900 anzuwenden. Durch die Anpassungen sind sie auch aufgrund der Verordnung und der zukünftigen BAV-Richtline dazu verpflichtet.

Artikel 3 Trennung der Sparte Infrastruktur von den übrigen Sparten: Spartenrechnung

Im Titel wird präzisiert, dass es sich nicht nur um die Abgrenzung zur Sparte Verkehr handelt, sondern zu allen übrigen Sparten.

Absatz 3 bis: unverändert übernommen von Artikel 13 Absatz 4 RKV

Auswirkung: keine

Artikel 5 Abgrenzung zwischen den Investitionsbereichen Substanzerhalt und Ausbau

In Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe a wird präzisiert, dass im Güterverkehr das relevante Kriterium für die Unterscheidung zwischen Substanzerhalt und Ausbau die zusätzlichen Trassen sind. Im Gegensatz zum Personenverkehr nützt der Güterverkehr in der Regel nicht alle Trassen, die für ihn reserviert sind. Es besteht somit ein Unterschied zwischen Zugkilometern und Trassen. Mehr Zugkilometer bei gleichbleibenden Trassen können auch mit der gegenwärtigen Infrastruktur bewältigt werden. Als Ausbau sollen aber nur Investitionen gelten, die die gegenwärtige Infrastruktur nicht mehr aufnehmen könnte. Die Anpassung ist daher im Sinne des Begriffs «Ausbau».

Auswirkung: Im Güterverkehr gelten nur mehr Investitionen als Ausbau, wenn damit zusätzliche Trassen verbunden sind, auch wenn mehr Zugkilometer resultieren.

Artikel 22 Strecken für die Feinerschliessung

Absatz 1, Buchstaben a und b: Der Verweis zur ARPV wird aufgrund der Totalrevision und der neuen Nummerierung angepasst. Es erfolgt eine Umformulierung und die Präzisierung, dass der Anschluss

12 SR 742.120

31/39 BAV-D-0A8A3401/176