Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 39 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 34Fedlex · Erläuternder Bericht
Aktenzeichen: BAV-010.0-3/5/1/4
Auswirkungen: keine
3.1.5 Verordnung über die Personenbeförderung vom 4. November 200915 (VPB) Artikel 5 Erschliessungsfunktion
Das BAV hat die Begrifflichkeiten abgeglichen, welche sowohl in der Verordnung vom 11. November 2009 über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) als auch in der VPB Anwendung finden. Teilweise wird heute von der ARPV auf die VPB referenziert oder umgekehrt. Oder die Begriffe kommen in beiden Verordnungen mit teilweise nuancierten Unterschieden vor. Neu werden die Begriffe grundsätzliche in der VPB definiert und die ARPV nimmt Bezug auf diese Definitionen. Vor diesem Hintergrund wurde der Artikel 5 VPB überarbeitet.
Absatz 1: Neu bestimmt der Absatz 1 klar, was unter der Erschliessungsfunktion verstanden wird. Die Erschliessungsfunktion ist gegeben, wenn eine Linie der Groberschliessung oder der Feinerschliessung einer Ortschaft dient. Die Begriffe Ortschaft, Groberschliessung und Feinerschliessung werden in den Absätzen 2 – 4 ausgeführt.
Absatz 2: Bereits in der heute gültigen VPB wird in diesem Absatz ausgeführt, was der Gesetzgeber unter einer Ortschaft versteht. Bei der Überarbeitung der VPB wurde nun der Buchstabe a umsetzungsfreundlicher formuliert. Die aktuell gültige Definition spricht von «zusammenhängenden Bauzonen nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979, einschliesslich Schutzzonen für Gewässer, bedeutender Ortsbilder, geschichtlicher Stätten und Kulturdenkmäler». In der praktischen Umsetzung ergaben sich bis heute zu diesen Ausführungen immer wieder Fragen. Neu wird in Buchstabe a festgelegt, dass als Ortschaften Siedlungsgebiete gelten, in denen das ganze Jahr über in einem Umkreis von höchstens 1,5 km mindestens 100 Personen wohnen. Die 1,5 km kommen in der heutigen Fassung der ARPV in Artikel 3 zur Anwendung. Dieser besagt, dass der Feinerschliessung eine Linie dient, wenn die Haltestellen in der Regel nicht mehr als 1,5 km vom nächstgelegenen Verknüpfungspunkt mit dem übergeordneten Netz des öffentlichen Verkehrs entfernt sind und die Abstände zwischen den Haltestellen klein sind. Der Begriff «in der Regel nicht mehr als 1,5 km» wurde durch «in einem Umkreis von höchstens 1,5 km Radius» ersetzt und lässt somit weniger Spielraum offen.
Absatz 3: Der Begriff Groberschliessung wird heute in Artikel 4 ARPV erwähnt. Er wird jedoch nicht weiter ausgeführt. Diese Lücke wird nun im vorliegenden Artikel geschlossen. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass es sich bei Linien, welche einer Groberschliessung dienen, um regionalen Personenverkehr oder Fernverkehr handelt.
Absatz 4. Heute wird die Feinerschliessung in Artikel 3 ARPV definiert. Die Definition wird sinngemäss von der ARPV in die VPB übernommen. Die Definition konnte vereinfacht werden, indem neu auf die Groberschliessung verwiesen wird und dadurch eine Abgrenzung gegen «oben» gemacht werden kann. Bei Linien, welche einer Feinerschliessung dienen, handelt es sich in der Regel um Ortsverkehr.
Auswirkungen: keine
Artikel 9 Konzessionen und Bewilligungen für Linien
Absatz 2: Der Begriff «Teilstrecken» wurde durch «Teillinien» ersetzt. Damit wird das Wording der VPB demjenigen der aARPV angepasst.
Auswirkungen: keine
15 SR 745.11 34/39 BAV-D-0A8A3401/176