Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 39 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht
Aktenzeichen: BAV-010.0-3/5/1/4
Absatz 7: Ohne Anpassung übernommen von Artikel 29 Absatz 3 aARPV.
Auswirkungen: Dank den Richtlinien des BAV, welche Klarheit schaffen, sollen nach einer Übergangszeit weniger Grundsatzdiskussionen mit den TU geben. Mit der Mindestgliederung, welche sowohl für die Planrechnung (Plan-Werte) wie die Linienerfolgsrechnung (Ist-Werte) gilt, werden Abweichungsanalysen zwischen Plan und Ist aussagenkräftiger sein.
3. Abschnitt: Anlagen- und Abschreibungsrechnung
Artikel 60 Grundsätze (Anlagen- und Abschreibungsrechnung)
Aktuelle Bestimmung: Artikel 8 RKV.
Absatz 1: Ohne Anpassung übernommen von Artikel 8 Absatz 1 RKV (erster Satz).
Absatz 2: Ohne Anpassung übernommen von Artikel 8 Absatz 1 RKV (zweiter Satz).
Bisheriger Artikel 8 Absatz 2 RKV: Der bisherige Anhang der RKV zu Bandbreiten der Abschreibungssätze für Anlagen des regionalen Personenverkehrs wird nicht übernommen, entsprechend wird der bisherige Absatz 2 nicht übernommen. Zukünftig werden die Bandbreiten gemäss Artikel 63 Absatz 1 ARPV durch das BAV in einer Richtlinie festgelegt, welche zum Einbezug der interessierten Kreise zu gegebener Zeit unterbreitet wird. Mit der Überführung des Anhanges in eine Richtlinie des BAV kann zukünftig rascher auf Änderungen reagiert werden, bspw. bei neuen Antriebsarten bei Bussen (E-Busse).
Auswirkungen: keine
Artikel 61 Abgrenzung zwischen der Erfolgsrechnung und der Anlagen- und Abschreibungs-
rechnung
Ohne Anpassung übernommen von Artikel 9 RKV.
Artikel 62 Aktivierung und Ausbuchung von Anlagen
Ohne Anpassung übernommen von Artikel 10 RKV.
Artikel 63 Abschreibungen und Wertberichtigungen
Aktuelle Bestimmung: Artikel 11 RKV.
Absatz 1: Der bisherige Anhang der RKV zu Bandbreiten der Abschreibungssätze für Anlagen des regionalen Personenverkehrs wird nicht übernommen. Zukünftig werden die Bandbreiten gemäss Artikel 63 Absatz 1 ARPV durch das BAV in einer Richtlinie festgelegt (siehe Erläuterung zu Artikel 60 ARPV). Mit der Überführung des Anhanges in eine Richtlinie des BAV kann zukünftig rascher auf Änderungen reagiert werden, bspw. bei neuen Antriebsarten bei Bussen (E-Busse).
Neuer Absatz 2: Die heutige Bestimmung in Artikel 11 Absatz 1 RKV wird angepasst. Neu beginnt die Abschreibungsdauer einer Anlage mit der betrieblichen Nutzung, welche im Swiss GAAP FER klar definiert wird, und nicht mit der kommerziellen Inbetriebnahme. Es hat sich gezeigt, dass gerade bei Eisenbahnrollmaterial die Zeit für nicht kommerzielle Versuchsfahrten, also ohne zahlende Passagiere, länger dauern kann und es Praxis der TU ist, die Fahrzeuge während dieser Zeit bereits abzuschreiben.
27/39 BAV-D-0A8A3401/176