Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/55: Verordnungsänderungen zur Revision des Personenbeförderungsgesetzes / Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) · 39 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-010.0-3/5/1/4

Präzisiert wird, dass bei der Einnahmenverteilung in Tarifverbünden auch die Fahrausweisstruktur pro Linie berücksichtigt werden muss, was bei der überwiegenden Mehrheit der Tarifverbünde heute bereits der Fall ist. Nur wenn die Fahrausweisstruktur erhoben wird und in die Verteilung der Einnahmen einfliesst, ist sichergestellt, dass unterschiedliche Anteile von Fahrausweisen mit hohen Erlösen pro Personenkilometer und solchen mit tiefen Erlösen angemessen berücksichtigt werden und damit das Verursacherprinzip eingehalten wird. In der Regel wird die Fahrausweisstruktur heute nicht jährlich,

sondern meistens alle 4-5 Jahre erhoben, was auch mit der neuen Bestimmung so weitergeführt werden kann. Eine häufigere Erhebung würde kaum zu relevanten zusätzlichen Erkenntnissen führen, den Aufwand für die TU und Verbünde aber deutlich erhöhen.

Die bisherigen Bestimmungen in den Buchstaben b. und c. werden nicht übernommen, da sie heute keine praktische Relevanz mehr haben. Dafür wird mit dem neuen Buchstaben b. festgelegt, dass das Erlösniveau eines Tarifverbundes um höchstens 20 % unter dem Erlösniveau des nationalen direkten Verkehrs liegen darf. Für den Vergleich dieser Erlösniveaus hat das BAV mit externer Unterstützung ein Modell entwickelt und 2022 eingeführt.10

Auswirkungen: Fahrausweisstrukturerhebungen sind in sämtlichen Tarif- und Verkehrsverbünden zwingend durchzuführen.

Artikel 48 Befristete Angebotserweiterungen

Mit sprachlicher Anpassung übernommen von Artikel 33 aARPV.

4. Kapitel: Finanzhilfen

1. Abschnitt: Bürgschaften

Artikel 49 Grundsatz (Bürgschaften)

Übernommen von Artikel 34 aARPV, Ersatz von «Bundesgarantie» durch «Bürgschaft» gemäss Artikel 31 PBG.

Artikel 50 Voraussetzungen und Auflagen

Aktuelle Bestimmung: Artikel 35 aARPV

Ersatz von «Bundesgarantie» durch «Bürgschaften» gemäss Artikel 31 PBG und Anpassung Verweis auf Artikel 35 ARPV statt 19 aARPV.

Absatz 2: Ohne Anpassung übernommen von Artikel 35 Absatz 2 aARPV.

Aktuell werden Voraussetzungen und Prozess der Bürgschaftsgewährung in einer Wegleitung präzisiert. Der neue Absatz 3 bestimmt, dass dies zukünftig in Form einer Richtlinie zu erfolgen hat. Es handelt sich dabei um die gleiche Richtlinie, die auch die Zustimmung der Besteller zu Investitionen gemäss Artikel 35 regelt.

Auswirkungen: keine

Artikel 51 Zuständigkeit

Übernommen von Artikel 36 Absatz 1 aARPV, Ersatz von «Bundesgarantie» durch «Bürgschaft» gemäss Artikel 31 PBG.

10 Schreiben «Neues Modell: Entschädigung Verbundpreis-Niveau» vom 16.11.2022 24/39 BAV-D-0A8A3401/176